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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Der Antragsteller hat durch die Zurückziehung seiner Beschwerde an das BVwG zum Ausdruck gebracht, dass er kein Interesse mehr an der Entscheidung über die Beschwerde hat; über Nachfrage des VwGH erklärte der Antragsteller zudem, sich in der gegenständlichen Fristsetzungssache nicht mehr beschwert zu erachten. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG iVm § 38 Abs. 4 VwGG mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH vom 20. Oktober 2015, Fr 2015/09/0008). Zur Kostenentscheidung ist vorauszuschicken, dass kein Anwendungsfall des § 58 Abs. 2 VwGG vorliegt, der um jene Fälle teleologisch zu reduzieren ist, in denen der "nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses" durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehungserklärung der vorliegenden Art bewirkt wurde. Nach der subsidiär anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGG hat daher ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben (vgl. etwa VwGH vom 5. September 2002, 2001/21/0138, mwN).Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Der Antragsteller hat durch die Zurückziehung seiner Beschwerde an das BVwG zum Ausdruck gebracht, dass er kein Interesse mehr an der Entscheidung über die Beschwerde hat; über Nachfrage des VwGH erklärte der Antragsteller zudem, sich in der gegenständlichen Fristsetzungssache nicht mehr beschwert zu erachten. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, VwGG mit Beschluss einzustellen vergleiche VwGH vom 20. Oktober 2015, Fr 2015/09/0008). Zur Kostenentscheidung ist vorauszuschicken, dass kein Anwendungsfall des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG vorliegt, der um jene Fälle teleologisch zu reduzieren ist, in denen der "nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses" durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehungserklärung der vorliegenden Art bewirkt wurde. Nach der subsidiär anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, VwGG hat daher ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben vergleiche etwa VwGH vom 5. September 2002, 2001/21/0138, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015180046.F01Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017