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L94052 Ärztekammer KärntenNorm
ÄrzteG 1998 §109 Abs3;Rechtssatz
Der VwGH vermag - auch vor dem Hintergrund, dass der VfGH die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt, die diesbezüglichen Bedenken also nicht geteilt hat - nicht zu erkennen, dass § 9 Abs. 7 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Kärnten (betreffend die Nachzahlung von Beiträgen) mit § 109 Abs. 3 ÄrzteG 1998 (welche Bestimmung eine Obergrenze für laufende, jährliche Beitragszahlungen festlegt) unvereinbar wäre.Der VwGH vermag - auch vor dem Hintergrund, dass der VfGH die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt, die diesbezüglichen Bedenken also nicht geteilt hat - nicht zu erkennen, dass Paragraph 9, Absatz 7, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Kärnten (betreffend die Nachzahlung von Beiträgen) mit Paragraph 109, Absatz 3, ÄrzteG 1998 (welche Bestimmung eine Obergrenze für laufende, jährliche Beitragszahlungen festlegt) unvereinbar wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014110103.J01Im RIS seit
01.02.2016Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016