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L94053 Ärztekammer NiederösterreichNorm
ÄrzteG 1998 §112;Rechtssatz
Nach § 16 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ steht es der Behörde frei, eine Befreiung für mehr als drei Jahre auszusprechen, wobei dann spätestens nach drei Jahren das Vorliegen der für die Befreiung relevanten Voraussetzungen zu prüfen ist. Sinn der Befristung ist es, allfällige Änderungen der Berufstätigkeit des Arztes, die dieser nicht zeitgerecht meldet, nicht unnötig lang unberücksichtigt zu lassen. Sowohl bei der Entscheidung, ob eine Nebenbestimmung vorzuschreiben ist und wie diese inhaltlich auszugestalten ist, als auch bei der Typenwahl der Nebenbestimmung ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen, durch welche Anordnung am wenigsten in die Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Wird daher die Befreiung von der Beitragspflicht befristet, damit bei Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen die neuerliche Beitragsvorschreibung "nicht unnötig lang" verzögert wird, so erweist sich diese Befristung als unverhältnismäßig. Abgesehen davon, dass gegenständlich keine Anhaltspunkte für einen Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen nach Ablauf von 3 Jahren vorliegen, erweist sich die Befristung angesichts des für die Revisionswerberin damit verbundenen Aufwandes (wiederkehrende Antragstellungen auf Befreiung von der Beitragspflicht mit allfälligen Rechtsmitteln gegen versagende Entscheidungen) im Verhältnis zum genannten Zweck der Befristung (zumindest) als unverhältnismäßig. Da nämlich die Rechtskraft des Bescheides über die Befreiung von der Beitragspflicht nur bei unverändertem Sachverhalt (und unveränderter Rechtslage) gewahrt bleibt, kommt der Behörde bei Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen ohnedies, also auch ohne die genannte Befristung, die Möglichkeit einer entsprechenden Beitragsvorschreibung zu (so auch ausdrücklich § 16 Abs. 3 der Satzung).Nach Paragraph 16, Absatz 2, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ steht es der Behörde frei, eine Befreiung für mehr als drei Jahre auszusprechen, wobei dann spätestens nach drei Jahren das Vorliegen der für die Befreiung relevanten Voraussetzungen zu prüfen ist. Sinn der Befristung ist es, allfällige Änderungen der Berufstätigkeit des Arztes, die dieser nicht zeitgerecht meldet, nicht unnötig lang unberücksichtigt zu lassen. Sowohl bei der Entscheidung, ob eine Nebenbestimmung vorzuschreiben ist und wie diese inhaltlich auszugestalten ist, als auch bei der Typenwahl der Nebenbestimmung ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen, durch welche Anordnung am wenigsten in die Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Wird daher die Befreiung von der Beitragspflicht befristet, damit bei Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen die neuerliche Beitragsvorschreibung "nicht unnötig lang" verzögert wird, so erweist sich diese Befristung als unverhältnismäßig. Abgesehen davon, dass gegenständlich keine Anhaltspunkte für einen Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen nach Ablauf von 3 Jahren vorliegen, erweist sich die Befristung angesichts des für die Revisionswerberin damit verbundenen Aufwandes (wiederkehrende Antragstellungen auf Befreiung von der Beitragspflicht mit allfälligen Rechtsmitteln gegen versagende Entscheidungen) im Verhältnis zum genannten Zweck der Befristung (zumindest) als unverhältnismäßig. Da nämlich die Rechtskraft des Bescheides über die Befreiung von der Beitragspflicht nur bei unverändertem Sachverhalt (und unveränderter Rechtslage) gewahrt bleibt, kommt der Behörde bei Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen ohnedies, also auch ohne die genannte Befristung, die Möglichkeit einer entsprechenden Beitragsvorschreibung zu (so auch ausdrücklich Paragraph 16, Absatz 3, der Satzung).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014110057.J02Im RIS seit
01.02.2016Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016