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L94053 Ärztekammer NiederösterreichNorm
ÄrzteG 1998 §112 Abs1;Rechtssatz
Die Revisionswerberin vertritt die Ansicht, die Beitragsleistung zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich sei als Einheit anzusehen, sodass es nicht gesetzmäßig sei, die Befreiung nur für einzelne Teile der Beitragsleistung auszusprechen. Mit diesem Vorbringen ist die Revisionswerberin auf § 19 Abs. 1 erster Satz der Satzung (bzw. auf § 112 Abs. 1 zweiter Satz ÄrzteG 1998) zu verweisen, wonach auch im Falle der Befreiung von der Beitragspflicht die Beiträge für die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung sowie die sonstigen Unterstützungsleistungen zu leisten sind. Die von der Revisionswerberin dagegen gehegten verfassungsrechtlichen Bedenken hat der VfGH nicht geteilt. Von daher ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Befreiung nur hinsichtlich der Beiträge zur Grundrente und zur Zusatzleistung erfolgte.Die Revisionswerberin vertritt die Ansicht, die Beitragsleistung zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich sei als Einheit anzusehen, sodass es nicht gesetzmäßig sei, die Befreiung nur für einzelne Teile der Beitragsleistung auszusprechen. Mit diesem Vorbringen ist die Revisionswerberin auf Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz der Satzung (bzw. auf Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz ÄrzteG 1998) zu verweisen, wonach auch im Falle der Befreiung von der Beitragspflicht die Beiträge für die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung sowie die sonstigen Unterstützungsleistungen zu leisten sind. Die von der Revisionswerberin dagegen gehegten verfassungsrechtlichen Bedenken hat der VfGH nicht geteilt. Von daher ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Befreiung nur hinsichtlich der Beiträge zur Grundrente und zur Zusatzleistung erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014110057.J01Im RIS seit
01.02.2016Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016