RS Vwgh 2015/12/14 Ro 2014/11/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2015
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
67 Versorgungsrecht

Norm

StGB §84 Abs1;
VOG 1972 §1 Abs1;
VOG 1972 §6a;
  1. StGB § 84 heute
  2. StGB § 84 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 84 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 84 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Was eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (erster Fall des § 84 Abs. 1 StGB) betrifft, so kommt es nicht nur auf die Heilungsdauer an, sondern auf den Fortbestand einer pathologischen Veränderung des Körpers, sodass die Gesundheitsschädigung auch über die eigentliche Heilungsdauer hinaus andauern kann. So reichen beispielsweise auch Kopfschmerzen, die nach dem 24. Tag nur mehr zeitweise auftreten, aber durch Verrichtungen des täglichen Lebens begründet sind, für die Annahme des ersten Falles des § 84 Abs. 1 StGB aus.Was eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (erster Fall des Paragraph 84, Absatz eins, StGB) betrifft, so kommt es nicht nur auf die Heilungsdauer an, sondern auf den Fortbestand einer pathologischen Veränderung des Körpers, sodass die Gesundheitsschädigung auch über die eigentliche Heilungsdauer hinaus andauern kann. So reichen beispielsweise auch Kopfschmerzen, die nach dem 24. Tag nur mehr zeitweise auftreten, aber durch Verrichtungen des täglichen Lebens begründet sind, für die Annahme des ersten Falles des Paragraph 84, Absatz eins, StGB aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014110017.J01

Im RIS seit

01.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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