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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §26 Abs3;Rechtssatz
Die Entziehung der Lenkberechtigung ist trotz Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 2e StVO 1960 nur dann nicht gerechtfertigt, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen ist und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist (Hinweis Erkenntnisse vom 24. April 2001, 2001/11/0056, und vom 17. März 2005, 2005/11/0016, jeweils mwN.).Die Entziehung der Lenkberechtigung ist trotz Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG wegen einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 nur dann nicht gerechtfertigt, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen ist und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist (Hinweis Erkenntnisse vom 24. April 2001, 2001/11/0056, und vom 17. März 2005, 2005/11/0016, jeweils mwN.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110090.L01Im RIS seit
01.02.2016Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016