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E000 EU- Recht allgemeinRechtssatz
Sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Recht hat auch eine registrierte Zweigniederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist daher weder rechts- noch parteifähig und stellt einen Bestandteil des Unternehmens der Gesellschaft dar. Träger von Rechten und Pflichten ist die ausländische Gesellschaft (Hinweis Beschluss des OGH vom 2. Juni 2009, 9 ObA 43/09b, mwN; Hinweis E vom 27. Oktober 1992, 90/05/0110). Auch nach der Richtlinie 96/71/EG bleibt der "Sitz" eines Unternehmens, selbst wenn es eine (Zweig-)niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat hat, im Entsendestaat.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110083.L03Im RIS seit
01.02.2016Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017