RS Vwgh 2015/12/14 Ra 2015/11/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2015
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05202000
E3L E06202000
40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

31996L0071 Entsende-RL Art1 Abs1;
AVG §9;
AVRAG 1993 §7b Abs1;
EURallg;

Rechtssatz

Sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Recht hat auch eine registrierte Zweigniederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist daher weder rechts- noch parteifähig und stellt einen Bestandteil des Unternehmens der Gesellschaft dar. Träger von Rechten und Pflichten ist die ausländische Gesellschaft (Hinweis Beschluss des OGH vom 2. Juni 2009, 9 ObA 43/09b, mwN; Hinweis E vom 27. Oktober 1992, 90/05/0110). Auch nach der Richtlinie 96/71/EG bleibt der "Sitz" eines Unternehmens, selbst wenn es eine (Zweig-)niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat hat, im Entsendestaat.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110083.L03

Im RIS seit

01.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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