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L94405 Krankenanstalt Spital SalzburgNorm
B-VG Art131 Abs2;Rechtssatz
In der Revision wird zur Frage ihrer Zulässigkeit darauf hingewiesen, dass sowohl der hier maßgebende § 9 Slbg KAG 2000 idF LGBl. Nr. 112/2006 als auch das Slbg KAG 2000 in der geltenden Fassung und § 3 Abs. 6 (fallbezogen richtig: 3a Abs. 8) KAKuG lediglich "das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG" vorsehen. Das Verwaltungsgericht habe daher die Beschwerdelegitimation nicht verneinen dürfen, weil dies zu einer "Rechtsschutzlücke" führe, sodass der Revisionswerberin (Wirtschaftskammer Salzburg) im Wege der Analogie zu Art. 132 Abs. 5 B-VG idgF das Recht, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, zukomme. Zur Frage des Vorliegens einer Rechtsschutzlücke und ob diese durch Analogie zu schließen sei, fehle Rechtsprechung des VwGH. Dem ist zu entgegnen, dass der VwGH schon im Beschluss vom 7. Juli 2015, Ro 2015/11/0011, ausgesprochen hat, dass einerseits mangels expliziter Einräumung einer Beschwerdebefugnis an die Revisionswerberin durch den Salzburger Landesgesetzgeber eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig ist und andererseits dagegen, dass von der durch Art. 132 Abs. 5 B-VG eingeräumten Ermächtigung vom Landesgesetzgeber nicht Gebrauch gemacht wurde, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.In der Revision wird zur Frage ihrer Zulässigkeit darauf hingewiesen, dass sowohl der hier maßgebende Paragraph 9, Slbg KAG 2000 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2006, als auch das Slbg KAG 2000 in der geltenden Fassung und Paragraph 3, Absatz 6, (fallbezogen richtig: 3a Absatz 8,) KAKuG lediglich "das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG" vorsehen. Das Verwaltungsgericht habe daher die Beschwerdelegitimation nicht verneinen dürfen, weil dies zu einer "Rechtsschutzlücke" führe, sodass der Revisionswerberin (Wirtschaftskammer Salzburg) im Wege der Analogie zu Artikel 132, Absatz 5, B-VG idgF das Recht, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, zukomme. Zur Frage des Vorliegens einer Rechtsschutzlücke und ob diese durch Analogie zu schließen sei, fehle Rechtsprechung des VwGH. Dem ist zu entgegnen, dass der VwGH schon im Beschluss vom 7. Juli 2015, Ro 2015/11/0011, ausgesprochen hat, dass einerseits mangels expliziter Einräumung einer Beschwerdebefugnis an die Revisionswerberin durch den Salzburger Landesgesetzgeber eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig ist und andererseits dagegen, dass von der durch Artikel 132, Absatz 5, B-VG eingeräumten Ermächtigung vom Landesgesetzgeber nicht Gebrauch gemacht wurde, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110082.L01Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016