RS Vwgh 2015/12/14 Ra 2015/09/0057

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Veröffentlicht am 14.12.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §18 Abs12;
AVG §37;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §24;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
  1. AuslBG § 18 heute
  2. AuslBG § 18 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 18 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 18 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  9. AuslBG § 18 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  10. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  12. AuslBG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 18 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 18 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  16. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 18 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/09/0058 Ra 2015/09/0060 Ra 2015/09/0059

Rechtssatz

Auch wenn einzelne für die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG bedeutende Fragen durch die Bescheide der vor dem VwG belangten Behörde noch nicht abschließend geklärt und daher auch das Ergebnis der Entscheidungen noch nicht als eindeutig zu erkennen gewesen sein mag, wäre es ausgehend von den Feststellungen der Bescheide, den den Bescheiden zugrunde liegenden Verwaltungsakten und dem Vorbringen in den Beschwerden dem VwG doch möglich gewesen und das VwG wäre daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG 2014 verpflichtet gewesen, nach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG 2014 die Verfahrensergebnisse zu ergänzen und in der Sache selbst zu entscheiden. Krasse oder besonders gravierende Ermittlungslücken sind nicht zu erkennen und werden vom VwG auch nicht aufgezeigt. In Anbetracht dessen, dass die VwG in ihrer Konzeption nun die erste gerichtliche Tatsacheninstanz sind, haben sie auf Basis von vorhandenen Ermittlungsergebnissen und allfälligen Ergänzungen in der Sache selbst zu entscheiden. Jene vom VwG genannten Umstände, welche von der Revisionswerberin unberücksichtigt worden sind, sind aktenkundig. Sie wären gegebenenfalls vom VwG den Parteien des Verfahrens, nämlich der Revisionswerberin und der Mitbeteiligten mit Blick auf ihre rechtliche Würdigung vorzuhalten und sodann eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen gewesen.Auch wenn einzelne für die Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG bedeutende Fragen durch die Bescheide der vor dem VwG belangten Behörde noch nicht abschließend geklärt und daher auch das Ergebnis der Entscheidungen noch nicht als eindeutig zu erkennen gewesen sein mag, wäre es ausgehend von den Feststellungen der Bescheide, den den Bescheiden zugrunde liegenden Verwaltungsakten und dem Vorbringen in den Beschwerden dem VwG doch möglich gewesen und das VwG wäre daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG 2014 verpflichtet gewesen, nach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG 2014 die Verfahrensergebnisse zu ergänzen und in der Sache selbst zu entscheiden. Krasse oder besonders gravierende Ermittlungslücken sind nicht zu erkennen und werden vom VwG auch nicht aufgezeigt. In Anbetracht dessen, dass die VwG in ihrer Konzeption nun die erste gerichtliche Tatsacheninstanz sind, haben sie auf Basis von vorhandenen Ermittlungsergebnissen und allfälligen Ergänzungen in der Sache selbst zu entscheiden. Jene vom VwG genannten Umstände, welche von der Revisionswerberin unberücksichtigt worden sind, sind aktenkundig. Sie wären gegebenenfalls vom VwG den Parteien des Verfahrens, nämlich der Revisionswerberin und der Mitbeteiligten mit Blick auf ihre rechtliche Würdigung vorzuhalten und sodann eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen gewesen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090057.L02

Im RIS seit

13.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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