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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z1;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Februar 2012 wurde das mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 2006 abgeschlossene Staatsbürgerschaftsverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG zum Zeitpunkt vor Zusicherung der Verleihung, sohin vor dem 23. Dezember 2005, wieder aufgenommen und das Ansuchen des Revisionswerbers vom 17. März 2005 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß "§ 10 ff StbG" abgewiesen. Der Zeitraum von sechs Jahren zwischen dem Verleihungszeitpunkt und der Erlassung des angefochtenen Bescheides begründet für sich nicht die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme der Entziehung der (vom Revisionswerber erschlichenen) Staatsbürgerschaft (vgl. die bei Fasching, Staatsbürgerschaftsrecht im Wandel (2014), 27, wiedergegebene Rechtsprechung und das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2013, Zl. 2013/01/0138, dieses zu einem Zeitraum von mehr als sieben Jahren).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Februar 2012 wurde das mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 2006 abgeschlossene Staatsbürgerschaftsverfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG zum Zeitpunkt vor Zusicherung der Verleihung, sohin vor dem 23. Dezember 2005, wieder aufgenommen und das Ansuchen des Revisionswerbers vom 17. März 2005 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß "§ 10 ff StbG" abgewiesen. Der Zeitraum von sechs Jahren zwischen dem Verleihungszeitpunkt und der Erlassung des angefochtenen Bescheides begründet für sich nicht die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme der Entziehung der (vom Revisionswerber erschlichenen) Staatsbürgerschaft vergleiche die bei Fasching, Staatsbürgerschaftsrecht im Wandel (2014), 27, wiedergegebene Rechtsprechung und das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2013, Zl. 2013/01/0138, dieses zu einem Zeitraum von mehr als sieben Jahren).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015010002.J02Im RIS seit
29.01.2016Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019