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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Hat das VwG das Verwaltungsverfahren mit Beschluss eingestellt, dann war im Zeitpunkt einer nach der Zustellung des Einstellungsbeschlusses vorgenommenen Antragsänderung jenes Verfahren, in dem diese Änderung des Antrags vorgenommen werden sollte, bereits beendet. Der nach der Zustellung des Einstellungsbeschlusses vorgenommenen Änderung des Antrags kam daher nicht die Wirkung einer zulässigen Antragsänderung in einem offenen Verfahren zu (vgl E 16. September 2015, Ro 2015/22/0026).Hat das VwG das Verwaltungsverfahren mit Beschluss eingestellt, dann war im Zeitpunkt einer nach der Zustellung des Einstellungsbeschlusses vorgenommenen Antragsänderung jenes Verfahren, in dem diese Änderung des Antrags vorgenommen werden sollte, bereits beendet. Der nach der Zustellung des Einstellungsbeschlusses vorgenommenen Änderung des Antrags kam daher nicht die Wirkung einer zulässigen Antragsänderung in einem offenen Verfahren zu vergleiche E 16. September 2015, Ro 2015/22/0026).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015220127.L02Im RIS seit
27.01.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016