RS Vwgh 2015/12/15 Ra 2015/22/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2015
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
NAG 2005 §41a Abs10;
NAG 2005 §41a Abs9;
VwGVG 2014 §16 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §31;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat das VwG das Verwaltungsverfahren mit Beschluss eingestellt, dann war im Zeitpunkt einer nach der Zustellung des Einstellungsbeschlusses vorgenommenen Antragsänderung jenes Verfahren, in dem diese Änderung des Antrags vorgenommen werden sollte, bereits beendet. Der nach der Zustellung des Einstellungsbeschlusses vorgenommenen Änderung des Antrags kam daher nicht die Wirkung einer zulässigen Antragsänderung in einem offenen Verfahren zu (vgl E 16. September 2015, Ro 2015/22/0026).Hat das VwG das Verwaltungsverfahren mit Beschluss eingestellt, dann war im Zeitpunkt einer nach der Zustellung des Einstellungsbeschlusses vorgenommenen Antragsänderung jenes Verfahren, in dem diese Änderung des Antrags vorgenommen werden sollte, bereits beendet. Der nach der Zustellung des Einstellungsbeschlusses vorgenommenen Änderung des Antrags kam daher nicht die Wirkung einer zulässigen Antragsänderung in einem offenen Verfahren zu vergleiche E 16. September 2015, Ro 2015/22/0026).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015220127.L02

Im RIS seit

27.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten