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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §292 Abs3;Rechtssatz
Der in § 11 Abs. 5 dritter Satz NAG 2005 angesprochene Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG (Wert der vollen freien Station) schmälert die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG auch dann nicht, wenn etwa kein Mietaufwand anfällt. Eine Anrechnung auf das notwendige Einkommen bei Unterschreitung der Mietkosten bis zur Höhe des Werts der vollen freien Station ist nicht vorgesehen. Die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindesteinkommens darf nicht ohne eine konkrete Prüfung der Situation des Fremden die Ablehnung des Antrags zur Folge haben und ist somit eine individuelle Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitung der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist (Hinweis E 28. Mai 2015, Ra 2015/22/0009).Der in Paragraph 11, Absatz 5, dritter Satz NAG 2005 angesprochene Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG (Wert der vollen freien Station) schmälert die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG auch dann nicht, wenn etwa kein Mietaufwand anfällt. Eine Anrechnung auf das notwendige Einkommen bei Unterschreitung der Mietkosten bis zur Höhe des Werts der vollen freien Station ist nicht vorgesehen. Die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindesteinkommens darf nicht ohne eine konkrete Prüfung der Situation des Fremden die Ablehnung des Antrags zur Folge haben und ist somit eine individuelle Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitung der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist (Hinweis E 28. Mai 2015, Ra 2015/22/0009).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015220024.L04Im RIS seit
13.01.2016Zuletzt aktualisiert am
08.05.2018