RS Vwgh 2015/12/15 Ra 2015/22/0024

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Veröffentlicht am 15.12.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §17 Z1;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §41a;
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 lita;
NAG 2005 §46 Abs1;
NAG 2005 §46 Abs2;
NAG 2005 §46 Abs3;
NAG 2005 §46;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AuslBG § 17 heute
  2. AuslBG § 17 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 17 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 17 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  6. AuslBG § 17 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 17 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Gemäß § 17 Z 1 AuslBG sind Ausländer, die über eine "Rot-Weiß-Rot -Gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, AuslBG sind Ausländer, die über eine "Rot-Weiß-Rot -

Karte plus" (§ 41a NAG 2005) verfügen, zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt. Zwar verweist diese Bestimmung ausdrücklich auf § 41a NAG 2005 (und nicht auf § 46 NAG 2005), allerdings heißt es in den Erläuterungen zur Bezug habenden Novelle des AuslBG, BGBl. I Nr. 25/2011 (RV 1077 BlgNR 24. GP, 14), dass Familienangehörige auch der bereits auf Dauer niedergelassenen Ausländer gemäß § 46 Abs. 1 bis 3 NAG 2005 künftig eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" erhalten, mit der sie unbeschränkten Arbeitsmarktzugang haben. Der Fall des § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG 2005 (der diesbezüglich zusammenführende Fremde würde - die positive Erledigung seines Antrags vorausgesetzt - einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" innehaben) unterliegt zwar grundsätzlich der Quotenpflicht. Allerdings besteht nach § 46 Abs. 2 NAG 2005 die Möglichkeit einer quotenfreien Erteilung dieses Aufenthaltstitels nach Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 NAG 2005. Diese Umstände sind bei einer Prognoseentscheidung darüber, ob in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Fremden zu rechnen ist, zu berücksichtigen. Karte plus" (Paragraph 41 a, NAG 2005) verfügen, zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt. Zwar verweist diese Bestimmung ausdrücklich auf Paragraph 41 a, NAG 2005 (und nicht auf Paragraph 46, NAG 2005), allerdings heißt es in den Erläuterungen zur Bezug habenden Novelle des AuslBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, Regierungsvorlage 1077 BlgNR 24. GP, 14), dass Familienangehörige auch der bereits auf Dauer niedergelassenen Ausländer gemäß Paragraph 46, Absatz eins bis 3 NAG 2005 künftig eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" erhalten, mit der sie unbeschränkten Arbeitsmarktzugang haben. Der Fall des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG 2005 (der diesbezüglich zusammenführende Fremde würde - die positive Erledigung seines Antrags vorausgesetzt - einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" innehaben) unterliegt zwar grundsätzlich der Quotenpflicht. Allerdings besteht nach Paragraph 46, Absatz 2, NAG 2005 die Möglichkeit einer quotenfreien Erteilung dieses Aufenthaltstitels nach Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005. Diese Umstände sind bei einer Prognoseentscheidung darüber, ob in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Fremden zu rechnen ist, zu berücksichtigen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015220024.L03

Im RIS seit

13.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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