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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/18/0042 B 29. Juni 2015 RS 3Stammrechtssatz
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 ist im Zulassungsverfahren der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG hat dagegen diesfalls nicht zu erfolgen (Hinweis E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025).Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 ist im Zulassungsverfahren der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG hat dagegen diesfalls nicht zu erfolgen (Hinweis E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190212.L01Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016