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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32013R0604 Dublin-III Art17 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/18/0193 Ra 2015/18/0195 Ra 2015/18/0194Rechtssatz
Schon Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-Verordnung festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind. Mit einer gemeinsamen Bearbeitung der Anträge aller Familienangehörigen durch ein und denselben Mitgliedstaat kann nach Erwägungsgrund 15 leg. cit. auch sichergestellt werden, dass die Entscheidungen über die Anträge kohärent sind und dass die Mitglieder der Familien nicht voneinander getrennt werden. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des den Mitgliedstaaten bei der Ausübung des Selbsteintrittsrechts eingeräumten weiten Ermessens, bestehen somit keine unionsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 im Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung.Schon Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-Verordnung festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind. Mit einer gemeinsamen Bearbeitung der Anträge aller Familienangehörigen durch ein und denselben Mitgliedstaat kann nach Erwägungsgrund 15 leg. cit. auch sichergestellt werden, dass die Entscheidungen über die Anträge kohärent sind und dass die Mitglieder der Familien nicht voneinander getrennt werden. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des den Mitgliedstaaten bei der Ausübung des Selbsteintrittsrechts eingeräumten weiten Ermessens, bestehen somit keine unionsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 im Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180192.L05Im RIS seit
19.01.2016Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017