RS Vwgh 2015/12/15 Ra 2015/18/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2015
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art17 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art3 Abs1;
AsylG 2005 §34 Abs4;
EURallg;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/18/0193 Ra 2015/18/0195 Ra 2015/18/0194

Rechtssatz

Schon Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-Verordnung festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind. Mit einer gemeinsamen Bearbeitung der Anträge aller Familienangehörigen durch ein und denselben Mitgliedstaat kann nach Erwägungsgrund 15 leg. cit. auch sichergestellt werden, dass die Entscheidungen über die Anträge kohärent sind und dass die Mitglieder der Familien nicht voneinander getrennt werden. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des den Mitgliedstaaten bei der Ausübung des Selbsteintrittsrechts eingeräumten weiten Ermessens, bestehen somit keine unionsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 im Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung.Schon Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-Verordnung festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind. Mit einer gemeinsamen Bearbeitung der Anträge aller Familienangehörigen durch ein und denselben Mitgliedstaat kann nach Erwägungsgrund 15 leg. cit. auch sichergestellt werden, dass die Entscheidungen über die Anträge kohärent sind und dass die Mitglieder der Familien nicht voneinander getrennt werden. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des den Mitgliedstaaten bei der Ausübung des Selbsteintrittsrechts eingeräumten weiten Ermessens, bestehen somit keine unionsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 im Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180192.L05

Im RIS seit

19.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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