RS Vwgh 2015/12/15 Ra 2015/18/0100

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Veröffentlicht am 15.12.2015
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §18;
AsylG 2005 §3 Abs1;
BFA-G 2014 §5 Abs2 Z2;
BFA-G 2014 §5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/18/0101

Rechtssatz

Die Staatendokumentation hat nicht den gesetzlichen Auftrag Ermittlungen dahingehend anstellen, ob sich bestimmte, vom Asylwerber behauptete Ereignisse, die für ihn fluchtauslösend gewesen sein sollen, tatsächlich ereignet haben, soweit es sich dabei nicht um solche handelt, die die Situation im Herkunftsstaat allgemein betreffen (wie beispielsweise, ob in einem Staat zu einem bestimmten Zeitpunkt Parlamentswahlen stattgefunden haben und es dabei nach den verfügbaren Quellen zu Manipulationen oder gewalttätigen Übergriffen gekommen ist). Ihre Aufgabe ist es daher im Zusammenhang mit dem vom Asylwerber erstatteten individuellen Fluchtvorbringen, den realen Hintergrund der Situation im Herkunftsstaat bereitzustellen, anhand dessen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch zu messen ist (vgl. § 5 Abs. 2 Z 2 BFA-G 2014; zur Beachtlichkeit des realen Hintergrundes für die Beweiswürdigung siehe E vom 23. November 2006, 2005/20/0454, und E vom 31. März 2009, 2006/20/0197, mit weiteren Nachweisen).Die Staatendokumentation hat nicht den gesetzlichen Auftrag Ermittlungen dahingehend anstellen, ob sich bestimmte, vom Asylwerber behauptete Ereignisse, die für ihn fluchtauslösend gewesen sein sollen, tatsächlich ereignet haben, soweit es sich dabei nicht um solche handelt, die die Situation im Herkunftsstaat allgemein betreffen (wie beispielsweise, ob in einem Staat zu einem bestimmten Zeitpunkt Parlamentswahlen stattgefunden haben und es dabei nach den verfügbaren Quellen zu Manipulationen oder gewalttätigen Übergriffen gekommen ist). Ihre Aufgabe ist es daher im Zusammenhang mit dem vom Asylwerber erstatteten individuellen Fluchtvorbringen, den realen Hintergrund der Situation im Herkunftsstaat bereitzustellen, anhand dessen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch zu messen ist vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-G 2014; zur Beachtlichkeit des realen Hintergrundes für die Beweiswürdigung siehe E vom 23. November 2006, 2005/20/0454, und E vom 31. März 2009, 2006/20/0197, mit weiteren Nachweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180100.L10

Im RIS seit

27.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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