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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §18;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/18/0101Rechtssatz
§ 5 Abs. 3 BFA-G 2014 berechtigt (unter anderem) das BVwG, sich bei seinen Ermittlungen der Staatendokumentation zu bedienen, die beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu führen ist. Diese Berechtigung umfasst die Möglichkeit, die Staatendokumentation um die Sammlung von verfügbaren Informationen und die Auswertung von vorhandenen oder zu sammelnden Informationen zu einer bestimmten Frage im Wege der Amtshilfe zu ersuchen. Das Bundesamt hat diesem Ersuchen zu entsprechen. Die Verpflichtung zur Sammlung von "Informationen zu einer bestimmten Frage" kann nur im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 und 2 BFA-G 2014 gelesen werden, wonach die Aufgabe der Staatendokumentation darin gelegen ist, für das Verfahren relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten. Die gesammelten Tatsachen sind länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form (laut den Gesetzesmaterialien "einzelfallunabhängig"; vgl. RV 1803 BlgNR 24. GP, 6) zu dokumentieren.Paragraph 5, Absatz 3, BFA-G 2014 berechtigt (unter anderem) das BVwG, sich bei seinen Ermittlungen der Staatendokumentation zu bedienen, die beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu führen ist. Diese Berechtigung umfasst die Möglichkeit, die Staatendokumentation um die Sammlung von verfügbaren Informationen und die Auswertung von vorhandenen oder zu sammelnden Informationen zu einer bestimmten Frage im Wege der Amtshilfe zu ersuchen. Das Bundesamt hat diesem Ersuchen zu entsprechen. Die Verpflichtung zur Sammlung von "Informationen zu einer bestimmten Frage" kann nur im Zusammenhang mit Paragraph 5, Absatz eins und 2 BFA-G 2014 gelesen werden, wonach die Aufgabe der Staatendokumentation darin gelegen ist, für das Verfahren relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten. Die gesammelten Tatsachen sind länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form (laut den Gesetzesmaterialien "einzelfallunabhängig"; vergleiche Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24. GP, 6) zu dokumentieren.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180100.L09Im RIS seit
27.01.2016Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019