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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §18 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/18/0101Rechtssatz
Erkundigungen im Herkunftsstaat unter Einschaltung von Privatpersonen sind nicht in jedem Fall "erforderlich" im Sinne des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005. Sie müssen insbesondere dann nicht in Erwägung gezogen werden, wenn die sonst vorhandenen Beweismittel den Sachverhalt als geklärt erkennen lassen oder dieses Beweismittel nach Lage des einzelnen Falles nicht zweckdienlich ist (§ 46 AVG). Diese Beurteilung obliegt der ermittelnden Behörde. Sie hat bei ihrer Entscheidung insbesondere zu berücksichtigen, ob Vertrauenspersonen im Herkunftsstaat tatsächlich zur Verfügung stehen, die bereit sind, die gewünschten Erkundigungen einzuholen, und ob dadurch weder sie noch andere Personen im Herkunftsstaat der Gefahr von Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens ausgesetzt sein können.Erkundigungen im Herkunftsstaat unter Einschaltung von Privatpersonen sind nicht in jedem Fall "erforderlich" im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005. Sie müssen insbesondere dann nicht in Erwägung gezogen werden, wenn die sonst vorhandenen Beweismittel den Sachverhalt als geklärt erkennen lassen oder dieses Beweismittel nach Lage des einzelnen Falles nicht zweckdienlich ist (Paragraph 46, AVG). Diese Beurteilung obliegt der ermittelnden Behörde. Sie hat bei ihrer Entscheidung insbesondere zu berücksichtigen, ob Vertrauenspersonen im Herkunftsstaat tatsächlich zur Verfügung stehen, die bereit sind, die gewünschten Erkundigungen einzuholen, und ob dadurch weder sie noch andere Personen im Herkunftsstaat der Gefahr von Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens ausgesetzt sein können.
Schlagworte
Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180100.L07Im RIS seit
27.01.2016Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019