RS Vwgh 2015/12/15 Ra 2015/18/0100

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Veröffentlicht am 15.12.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §18 Abs1;
AsylG 2005 §18;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VwGG §41 Abs1;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/18/0101

Rechtssatz

Erkundigungen im Herkunftsstaat unter Einschaltung von Privatpersonen sind nicht in jedem Fall "erforderlich" im Sinne des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005. Sie müssen insbesondere dann nicht in Erwägung gezogen werden, wenn die sonst vorhandenen Beweismittel den Sachverhalt als geklärt erkennen lassen oder dieses Beweismittel nach Lage des einzelnen Falles nicht zweckdienlich ist (§ 46 AVG). Diese Beurteilung obliegt der ermittelnden Behörde. Sie hat bei ihrer Entscheidung insbesondere zu berücksichtigen, ob Vertrauenspersonen im Herkunftsstaat tatsächlich zur Verfügung stehen, die bereit sind, die gewünschten Erkundigungen einzuholen, und ob dadurch weder sie noch andere Personen im Herkunftsstaat der Gefahr von Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens ausgesetzt sein können.Erkundigungen im Herkunftsstaat unter Einschaltung von Privatpersonen sind nicht in jedem Fall "erforderlich" im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005. Sie müssen insbesondere dann nicht in Erwägung gezogen werden, wenn die sonst vorhandenen Beweismittel den Sachverhalt als geklärt erkennen lassen oder dieses Beweismittel nach Lage des einzelnen Falles nicht zweckdienlich ist (Paragraph 46, AVG). Diese Beurteilung obliegt der ermittelnden Behörde. Sie hat bei ihrer Entscheidung insbesondere zu berücksichtigen, ob Vertrauenspersonen im Herkunftsstaat tatsächlich zur Verfügung stehen, die bereit sind, die gewünschten Erkundigungen einzuholen, und ob dadurch weder sie noch andere Personen im Herkunftsstaat der Gefahr von Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens ausgesetzt sein können.

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180100.L07

Im RIS seit

27.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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