RS Vwgh 2015/12/15 Ra 2015/01/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2015
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BVwG-EVV 2014 §1 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Ein zur Wiedereinsetzung führendes "Ereignis" im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG liegt nur dann vor, wenn es sich um ein Geschehen handelt, das für das Versäumen der Frist kausal war (Hinweis B vom 26. April 2010, 2010/10/0070). Bei Berücksichtigung des Vorbringens des Revisionswerbers im Wiedereinsetzungsantrag, wonach er vor Ablauf der Amtsstunden per elektronischem Rechtsverkehr eine Verständigung darüber erhalten hat, dass die Einbringung von Schriftsätzen per E-Mail gemäß § 1 Abs. 1 der BVwG-EVV 2014 keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstellt, ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht zu entnehmen, inwiefern der Revisionswerbers durch den - somit vor Ablauf der Amtsstunden aufgeklärten - Rechtsirrtum über die Zulässigkeit der Einbringung der Revision mittels E-Mail daran gehindert wurde, die Revision innerhalb der Amtsstunden im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen.Ein zur Wiedereinsetzung führendes "Ereignis" im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG liegt nur dann vor, wenn es sich um ein Geschehen handelt, das für das Versäumen der Frist kausal war (Hinweis B vom 26. April 2010, 2010/10/0070). Bei Berücksichtigung des Vorbringens des Revisionswerbers im Wiedereinsetzungsantrag, wonach er vor Ablauf der Amtsstunden per elektronischem Rechtsverkehr eine Verständigung darüber erhalten hat, dass die Einbringung von Schriftsätzen per E-Mail gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der BVwG-EVV 2014 keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstellt, ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht zu entnehmen, inwiefern der Revisionswerbers durch den - somit vor Ablauf der Amtsstunden aufgeklärten - Rechtsirrtum über die Zulässigkeit der Einbringung der Revision mittels E-Mail daran gehindert wurde, die Revision innerhalb der Amtsstunden im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010061.L04

Im RIS seit

26.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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