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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Die Frage, in welcher Form und binnen welcher Frist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof einzubringen ist, bedarf jedenfalls einer Beurteilung durch den einschreitenden Rechtsanwalt (vgl. zur Beurteilung der Einbringungsstelle hinsichtlich einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof etwa den B vom 5. November 2014, Ra 2014/18/0006). Ein Irrtum einer anderen Person über Frist und Einbringungsart kann daher von vornherein keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen.Die Frage, in welcher Form und binnen welcher Frist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof einzubringen ist, bedarf jedenfalls einer Beurteilung durch den einschreitenden Rechtsanwalt vergleiche zur Beurteilung der Einbringungsstelle hinsichtlich einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof etwa den B vom 5. November 2014, Ra 2014/18/0006). Ein Irrtum einer anderen Person über Frist und Einbringungsart kann daher von vornherein keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010061.L03Im RIS seit
26.02.2016Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018