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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
BVwG-EVV 2014 §1 Abs1;Rechtssatz
Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV 2014 ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. zum insofern wortidenten § 1 Abs. 1 letzter Satz VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung den B vom 17. März 2015, Ra 2014/01/0180). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH bereits zur Rechtslage vor der Novellierung durch BGBl. I Nr. 33/2013, mit der ein 4. Unterabschnitt des II. Abschnittes des VwGG betreffend den Elektronischen Rechtsverkehr eingefügt wurde, ausgesprochen hat, dass ein per E-Mail eingebrachter Schriftsatz keine Rechtswirkungen zu erzeugen vermag (Hinweis B vom 12. September 2012, 2012/08/0153, mit Verweis auf den B vom 30. September 2010, 2010/03/0103).Nach Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV 2014 ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten vergleiche zum insofern wortidenten Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung den B vom 17. März 2015, Ra 2014/01/0180). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH bereits zur Rechtslage vor der Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, mit der ein 4. Unterabschnitt des römisch zwei. Abschnittes des VwGG betreffend den Elektronischen Rechtsverkehr eingefügt wurde, ausgesprochen hat, dass ein per E-Mail eingebrachter Schriftsatz keine Rechtswirkungen zu erzeugen vermag (Hinweis B vom 12. September 2012, 2012/08/0153, mit Verweis auf den B vom 30. September 2010, 2010/03/0103).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010061.L01Im RIS seit
26.02.2016Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018