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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Eine Auswechslung der Tatzeit durch das VwG ist grundsätzlich nicht zulässig (vgl. E 5. November 2014, Ra 2014/09/0018). Das VwG ist jedoch - ebenso wie vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle die Berufungsbehörde - berechtigt, eine im Straferkenntnis unrichtig wiedergegebene Tatzeit zu berichtigen, wenn das Versehen für die Partei ohne weiteres erkennbar war und die richtige Tatzeit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dem Beschuldigten vorgehalten worden ist.Eine Auswechslung der Tatzeit durch das VwG ist grundsätzlich nicht zulässig vergleiche E 5. November 2014, Ra 2014/09/0018). Das VwG ist jedoch - ebenso wie vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle die Berufungsbehörde - berechtigt, eine im Straferkenntnis unrichtig wiedergegebene Tatzeit zu berichtigen, wenn das Versehen für die Partei ohne weiteres erkennbar war und die richtige Tatzeit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dem Beschuldigten vorgehalten worden ist.
Schlagworte
Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015100013.J01Im RIS seit
21.03.2016Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017