RS Vwgh 2015/12/16 Ro 2014/04/0065

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Veröffentlicht am 16.12.2015
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Index

E6J
L72005 Beschaffung Vergabe Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

62006CJ0454 Pressetext Nachrichtenagentur VORAB;
BVergG 2006 §334;
LVergKG Slbg 2007 §32 Abs1 Z2;
LVergKG Slbg 2007 §35;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Gemessen an den Aussagen des EuGH im Urteil Rs C-454/06 könnte eine wesentliche Vertragsänderung nur dann angenommen werden, wenn sie Bedingungen einführt, die die Zulassung anderer als der ursprünglich zugelassenen Bieter oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots erlaubt hätten, wenn sie Gegenstand des ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen wären (Rn. 35). Die Wesentlichkeit einer Vertragsänderung bestimmt sich somit nach den Auswirkungen auf den Wettbewerb. Fallbezogen ist aber nicht ersichtlich, dass die Reduktion der Vertragslaufzeit von drei Jahren auf ein Jahr geeignet gewesen wäre, den Wettbewerb zu verfälschen bzw. zu beeinträchtigen. Ausgehend davon ist die Vertragsänderung entgegen der Auffassung des VwG nicht als wesentliche Vertragsänderung und damit nicht als Neuvergabe anzusehen. Somit konnte sie nicht zum Gegenstand einer Feststellung gemäß (hier) § 32 Abs. 1 Z 2 Slbg LVergKG 2007 gemacht werden. Die Feststellung erweist sich aus diesem Grund als rechtswidrig.Gemessen an den Aussagen des EuGH im Urteil Rs C-454/06 könnte eine wesentliche Vertragsänderung nur dann angenommen werden, wenn sie Bedingungen einführt, die die Zulassung anderer als der ursprünglich zugelassenen Bieter oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots erlaubt hätten, wenn sie Gegenstand des ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen wären (Rn. 35). Die Wesentlichkeit einer Vertragsänderung bestimmt sich somit nach den Auswirkungen auf den Wettbewerb. Fallbezogen ist aber nicht ersichtlich, dass die Reduktion der Vertragslaufzeit von drei Jahren auf ein Jahr geeignet gewesen wäre, den Wettbewerb zu verfälschen bzw. zu beeinträchtigen. Ausgehend davon ist die Vertragsänderung entgegen der Auffassung des VwG nicht als wesentliche Vertragsänderung und damit nicht als Neuvergabe anzusehen. Somit konnte sie nicht zum Gegenstand einer Feststellung gemäß (hier) Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Slbg LVergKG 2007 gemacht werden. Die Feststellung erweist sich aus diesem Grund als rechtswidrig.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62006CJ0454 Pressetext Nachrichtenagentur VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040065.J15

Im RIS seit

01.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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