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E6JNorm
62006CJ0454 Pressetext Nachrichtenagentur VORAB;Rechtssatz
Gemessen an den Aussagen des EuGH im Urteil Rs C-454/06 könnte eine wesentliche Vertragsänderung nur dann angenommen werden, wenn sie Bedingungen einführt, die die Zulassung anderer als der ursprünglich zugelassenen Bieter oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots erlaubt hätten, wenn sie Gegenstand des ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen wären (Rn. 35). Die Wesentlichkeit einer Vertragsänderung bestimmt sich somit nach den Auswirkungen auf den Wettbewerb. Fallbezogen ist aber nicht ersichtlich, dass die Reduktion der Vertragslaufzeit von drei Jahren auf ein Jahr geeignet gewesen wäre, den Wettbewerb zu verfälschen bzw. zu beeinträchtigen. Ausgehend davon ist die Vertragsänderung entgegen der Auffassung des VwG nicht als wesentliche Vertragsänderung und damit nicht als Neuvergabe anzusehen. Somit konnte sie nicht zum Gegenstand einer Feststellung gemäß (hier) § 32 Abs. 1 Z 2 Slbg LVergKG 2007 gemacht werden. Die Feststellung erweist sich aus diesem Grund als rechtswidrig.Gemessen an den Aussagen des EuGH im Urteil Rs C-454/06 könnte eine wesentliche Vertragsänderung nur dann angenommen werden, wenn sie Bedingungen einführt, die die Zulassung anderer als der ursprünglich zugelassenen Bieter oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots erlaubt hätten, wenn sie Gegenstand des ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen wären (Rn. 35). Die Wesentlichkeit einer Vertragsänderung bestimmt sich somit nach den Auswirkungen auf den Wettbewerb. Fallbezogen ist aber nicht ersichtlich, dass die Reduktion der Vertragslaufzeit von drei Jahren auf ein Jahr geeignet gewesen wäre, den Wettbewerb zu verfälschen bzw. zu beeinträchtigen. Ausgehend davon ist die Vertragsänderung entgegen der Auffassung des VwG nicht als wesentliche Vertragsänderung und damit nicht als Neuvergabe anzusehen. Somit konnte sie nicht zum Gegenstand einer Feststellung gemäß (hier) Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Slbg LVergKG 2007 gemacht werden. Die Feststellung erweist sich aus diesem Grund als rechtswidrig.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62006CJ0454 Pressetext Nachrichtenagentur VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040065.J15Im RIS seit
01.02.2016Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018