RS Vwgh 2015/12/16 Ro 2014/04/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2015
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Index

L72005 Beschaffung Vergabe Salzburg
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §334 Abs7;
BVergG 2006 §334;
LVergKG Slbg 2007 §35 Abs2;
LVergKG Slbg 2007 §35 Abs7;

Rechtssatz

Der Umstand, dass nach dem diesbezüglich ins Treffen geführten Erkenntnis vom 22. Juni 2011, 2011/04/0116, weder die Nichtigerklärung noch die Aufhebung des Vertrages eines diesbezüglichen Antrages bedarf (Hinweis Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2014/04/0007, mwN), ändert nichts daran, dass bei Vorliegen der dort maßgeblichen Voraussetzungen des § 334 BVergG 2006 (bzw. im vorliegenden Fall: des § 35 Slbg LVergKG 2007) der Vertrag für absolut nichtig zu erklären oder eine Geldbuße zu verhängen ist. Soweit das VwG in diesem Zusammenhang davon ausgeht, dass § 35 Abs. 7 Slbg LVergKG 2007 über die Verhängung der Geldbuße mangels Absehens von der Nichtigerklärung gemäß § 35 Abs. 2 Slbg LVergKG 2007 nicht anwendbar sei, wird auf das Erkenntnis vom 11. November 2015, Ra 2015/04/0073, verwiesen, dem zufolge es für die Verhängung einer Geldbuße irrelevant ist, aus welchem Grund es zu keiner Nichtigerklärung gekommen ist.Der Umstand, dass nach dem diesbezüglich ins Treffen geführten Erkenntnis vom 22. Juni 2011, 2011/04/0116, weder die Nichtigerklärung noch die Aufhebung des Vertrages eines diesbezüglichen Antrages bedarf (Hinweis Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2014/04/0007, mwN), ändert nichts daran, dass bei Vorliegen der dort maßgeblichen Voraussetzungen des Paragraph 334, BVergG 2006 (bzw. im vorliegenden Fall: des Paragraph 35, Slbg LVergKG 2007) der Vertrag für absolut nichtig zu erklären oder eine Geldbuße zu verhängen ist. Soweit das VwG in diesem Zusammenhang davon ausgeht, dass Paragraph 35, Absatz 7, Slbg LVergKG 2007 über die Verhängung der Geldbuße mangels Absehens von der Nichtigerklärung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Slbg LVergKG 2007 nicht anwendbar sei, wird auf das Erkenntnis vom 11. November 2015, Ra 2015/04/0073, verwiesen, dem zufolge es für die Verhängung einer Geldbuße irrelevant ist, aus welchem Grund es zu keiner Nichtigerklärung gekommen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040065.J13

Im RIS seit

01.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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