RS Vwgh 2015/12/16 Ro 2014/04/0065

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Veröffentlicht am 16.12.2015
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19/05 Menschenrechte
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Bei der Geldbuße nach § 334 Abs. 7 BVergG 2006 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafe, sondern wird damit ein neues Sanktionssystem normiert (siehe das hg. Erkenntnis vom 11. November 2015, Ra 2015/04/0073, mit Hinweis auf die Erläuterungen). Schon aus diesem Grund geht der Verweis auf das Doppelbestrafungsverbot fehl.Bei der Geldbuße nach Paragraph 334, Absatz 7, BVergG 2006 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafe, sondern wird damit ein neues Sanktionssystem normiert (siehe das hg. Erkenntnis vom 11. November 2015, Ra 2015/04/0073, mit Hinweis auf die Erläuterungen). Schon aus diesem Grund geht der Verweis auf das Doppelbestrafungsverbot fehl.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040065.J12

Im RIS seit

01.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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