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E1ENorm
12010E267 AEUV Art267 Abs3;Rechtssatz
Zum Vorbringen, es fehle Judikatur zur Frage der Vorlagepflicht der neu eingerichteten Verwaltungsgerichte bzw. zu ihrer Qualifikation als "letztinstanzliches" Gericht, wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2014, E 304/2014-12, verwiesen, wonach die Verwaltungsgerichte vor dem Hintergrund der dort zitierten Rechtsprechung des EuGH nicht als letztinstanzliche Gerichte im Sinn des Art. 267 Abs. 3 AEUV anzusehen sind.Zum Vorbringen, es fehle Judikatur zur Frage der Vorlagepflicht der neu eingerichteten Verwaltungsgerichte bzw. zu ihrer Qualifikation als "letztinstanzliches" Gericht, wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2014, E 304/2014-12, verwiesen, wonach die Verwaltungsgerichte vor dem Hintergrund der dort zitierten Rechtsprechung des EuGH nicht als letztinstanzliche Gerichte im Sinn des Artikel 267, Absatz 3, AEUV anzusehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040065.J10Im RIS seit
01.02.2016Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018