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E6JNorm
62006CJ0337 Bayerischer Rundfunk VORAB;Rechtssatz
Der EuGH hat festgehalten, dass eine Finanzierung durch öffentliche Stellen durch eine dem Grundsatz und der Höhe nach gesetzlich vorgesehene und auferlegte Gebühr erfolgen kann, die keine Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der von der betreffenden Einrichtung erbrachten Dienstleistungen durch die Gebührenschuldner darstellt und mittels hoheitlicher Befugnisse eingezogen wird (EuGH-Urteil Rs C-526/11, Rn. 24, mwN). Es bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei der Kurtaxe um einen Transfer von Finanzmittel ohne spezifische Gegenleistung durch den Tourismusverband handelt. Dass auf gesetzlicher Ebene lediglich ein Rahmen - mit einem nicht unbeträchtlichen Spielraum (die Obergrenze macht mehr als das Dreizehnfache der Untergrenze aus) - festgeschrieben wird, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend, um zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, weil die konkrete Festsetzung der Höhe der Kurtaxe - innerhalb dieses Rahmens - durch ein Gremium erfolgt, das mehrheitlich von staatlichen Organen, und nicht vom Tourismusverband, beschickt wird. Es kann nämlich dafür, ob der Einrichtung diesbezüglich eine erhebliche Autonomie (im Sinn des EuGH-Urteils Rs C-526/11) zukommt, keinen Unterschied machen, ob die Festsetzung der Beitragshöhe unmittelbar durch Gesetz erfolgt oder von einem Gremium vorgenommen wird, das überwiegend von staatlichen Organen (hier Gemeinden) beschickt wird (der EuGH hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2007, Rs C-337/06, Bayrischer Rundfunk, Rn. 41, darauf abgestellt, dass sich die Gebühr aus einem staatlichen Akt und nicht aus einem Rechtsgeschäft ergibt). Von einer erheblichen Autonomie des Tourismusverbandes wie in dem dem EuGH-Urteil Rs C- 526/11 zugrunde liegenden Fall kann im Hinblick auf die Kurtaxe daher nicht gesprochen werden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62011CJ0526 IVD VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040065.J07Im RIS seit
01.02.2016Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018