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E6JNorm
62011CJ0526 IVD VORAB;Rechtssatz
Die gebotene funktionelle Auslegung des Begriffs der Finanzierung (vgl. das EuGH-Urteil Rs C-526/11, Rn. 21) legt eine differenzierende Betrachtung der Verbandsbeiträge nahe. Der Umstand allein, dass für die Einhebung und Einbringung der Verbandsbeiträge (insgesamt) das Landesabgabenamt zuständig ist (§ 41 Abs. 1 Slbg TourismusG 2003), führt noch nicht dazu, den autonom festgelegten Bestandteil als staatliche Finanzierung anzusehen, der eine enge Verbindung zwischen der Einrichtung und öffentlichen Stellen schafft. Im Ergebnis handelt es sich bei den der revisionswerbenden Partei (Tourismusverband) zufließenden Verbandsbeiträgen nur insoweit um staatliche Finanzierung (im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c BVergG 2006), als diese auf Grund der gesetzlichen Regelung des § 39 Abs. 1 Slbg TourismusG 2003 zur Verfügung stehen. Nicht als staatliche Finanzierung zu berücksichtigen wäre hingegen jener Teil, der auf Grund eines Beschlusses über eine Erhöhung gemäß § 39 Abs. 3 Slbg TourismusG 2003 eingenommen wird.Die gebotene funktionelle Auslegung des Begriffs der Finanzierung vergleiche das EuGH-Urteil Rs C-526/11, Rn. 21) legt eine differenzierende Betrachtung der Verbandsbeiträge nahe. Der Umstand allein, dass für die Einhebung und Einbringung der Verbandsbeiträge (insgesamt) das Landesabgabenamt zuständig ist (Paragraph 41, Absatz eins, Slbg TourismusG 2003), führt noch nicht dazu, den autonom festgelegten Bestandteil als staatliche Finanzierung anzusehen, der eine enge Verbindung zwischen der Einrichtung und öffentlichen Stellen schafft. Im Ergebnis handelt es sich bei den der revisionswerbenden Partei (Tourismusverband) zufließenden Verbandsbeiträgen nur insoweit um staatliche Finanzierung (im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BVergG 2006), als diese auf Grund der gesetzlichen Regelung des Paragraph 39, Absatz eins, Slbg TourismusG 2003 zur Verfügung stehen. Nicht als staatliche Finanzierung zu berücksichtigen wäre hingegen jener Teil, der auf Grund eines Beschlusses über eine Erhöhung gemäß Paragraph 39, Absatz 3, Slbg TourismusG 2003 eingenommen wird.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62011CJ0526 IVD VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040065.J06Im RIS seit
01.02.2016Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018