RS Vwgh 2015/12/16 Ro 2014/04/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2015
beobachten
merken

Index

E6J
L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

62011CJ0526 IVD VORAB;
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2 litc;
TourismusG Slbg 2003 §39 Abs1;
TourismusG Slbg 2003 §39 Abs3;
TourismusG Slbg 2003 §41 Abs1;

Rechtssatz

Die gebotene funktionelle Auslegung des Begriffs der Finanzierung (vgl. das EuGH-Urteil Rs C-526/11, Rn. 21) legt eine differenzierende Betrachtung der Verbandsbeiträge nahe. Der Umstand allein, dass für die Einhebung und Einbringung der Verbandsbeiträge (insgesamt) das Landesabgabenamt zuständig ist (§ 41 Abs. 1 Slbg TourismusG 2003), führt noch nicht dazu, den autonom festgelegten Bestandteil als staatliche Finanzierung anzusehen, der eine enge Verbindung zwischen der Einrichtung und öffentlichen Stellen schafft. Im Ergebnis handelt es sich bei den der revisionswerbenden Partei (Tourismusverband) zufließenden Verbandsbeiträgen nur insoweit um staatliche Finanzierung (im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c BVergG 2006), als diese auf Grund der gesetzlichen Regelung des § 39 Abs. 1 Slbg TourismusG 2003 zur Verfügung stehen. Nicht als staatliche Finanzierung zu berücksichtigen wäre hingegen jener Teil, der auf Grund eines Beschlusses über eine Erhöhung gemäß § 39 Abs. 3 Slbg TourismusG 2003 eingenommen wird.Die gebotene funktionelle Auslegung des Begriffs der Finanzierung vergleiche das EuGH-Urteil Rs C-526/11, Rn. 21) legt eine differenzierende Betrachtung der Verbandsbeiträge nahe. Der Umstand allein, dass für die Einhebung und Einbringung der Verbandsbeiträge (insgesamt) das Landesabgabenamt zuständig ist (Paragraph 41, Absatz eins, Slbg TourismusG 2003), führt noch nicht dazu, den autonom festgelegten Bestandteil als staatliche Finanzierung anzusehen, der eine enge Verbindung zwischen der Einrichtung und öffentlichen Stellen schafft. Im Ergebnis handelt es sich bei den der revisionswerbenden Partei (Tourismusverband) zufließenden Verbandsbeiträgen nur insoweit um staatliche Finanzierung (im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BVergG 2006), als diese auf Grund der gesetzlichen Regelung des Paragraph 39, Absatz eins, Slbg TourismusG 2003 zur Verfügung stehen. Nicht als staatliche Finanzierung zu berücksichtigen wäre hingegen jener Teil, der auf Grund eines Beschlusses über eine Erhöhung gemäß Paragraph 39, Absatz 3, Slbg TourismusG 2003 eingenommen wird.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0526 IVD VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040065.J06

Im RIS seit

01.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten