RS Vwgh 2015/12/16 Ro 2014/04/0065

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Veröffentlicht am 16.12.2015
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Index

E6J
L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

62011CJ0526 IVD VORAB;
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2 litc;
TourismusG Slbg 2003 §1 Abs4;
TourismusG Slbg 2003 §39 Abs1;
TourismusG Slbg 2003 §39 Abs3;

Rechtssatz

Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Tourismusverband auszuübenden Tätigkeiten bzw. die zu erbringenden Leistungen gesetzlich in einer Weise determiniert sind, dass damit auch die Höhe des erforderlichen Haushaltes und der dafür notwendigen Einnahmen mittelbar vorgegeben wird (vgl. die lediglich deklarative und allgemein gehaltene Aufgabenumschreibung in § 1 Abs. 4 Slbg TourismusG 2003). Eine gesetzliche Determinierung und damit ein Ausschluss einer erheblichen Autonomie (im Sinn des EuGH-Urteils Rs C-526/11) kann daher nur durch Regelung der Höhe der Beiträge selbst vorliegen.Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Tourismusverband auszuübenden Tätigkeiten bzw. die zu erbringenden Leistungen gesetzlich in einer Weise determiniert sind, dass damit auch die Höhe des erforderlichen Haushaltes und der dafür notwendigen Einnahmen mittelbar vorgegeben wird vergleiche die lediglich deklarative und allgemein gehaltene Aufgabenumschreibung in Paragraph eins, Absatz 4, Slbg TourismusG 2003). Eine gesetzliche Determinierung und damit ein Ausschluss einer erheblichen Autonomie (im Sinn des EuGH-Urteils Rs C-526/11) kann daher nur durch Regelung der Höhe der Beiträge selbst vorliegen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0526 IVD VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040065.J05

Im RIS seit

01.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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