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E3L E06301000Norm
32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge Art1 Abs9;Rechtssatz
Nach den Ausführungen des EuGH im Urteil Rs C-526/11 schließt der Umstand, dass eine Einrichtung die Höhe der Beiträge, aus denen sie sich überwiegend finanziert, formal selbst festlegt, das Vorliegen einer das genannte Kriterium erfüllenden mittelbaren Finanzierung nicht (jedenfalls) aus (Rn. 25). Kennzeichnend für die dort zu prüfende Einrichtung (Ärztekammer) und entscheidend für das Nichtvorliegen einer Einrichtung des öffentlichen Rechts war aber die "erhebliche Autonomie", die ihr das "Gesetz bei der Bestimmung des Wesens, des Umfangs und der Durchführungsmodalitäten der von ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausgeübten Tätigkeiten, somit bei der Festsetzung des dafür erforderlichen Haushalts und infolgedessen bei der Festlegung der Höhe der Beiträge einräumt, die sie von ihren Mitgliedern erhebt" (Rn. 27).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62011CJ0526 IVD VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040065.J04Im RIS seit
01.02.2016Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018