RS Vwgh 2015/12/16 Ro 2014/04/0065

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Veröffentlicht am 16.12.2015
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Index

E3L E06301000
E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge Art1 Abs9;
62011CJ0526 IVD VORAB;
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2 litc;

Rechtssatz

Nach den Ausführungen des EuGH im Urteil Rs C-526/11 schließt der Umstand, dass eine Einrichtung die Höhe der Beiträge, aus denen sie sich überwiegend finanziert, formal selbst festlegt, das Vorliegen einer das genannte Kriterium erfüllenden mittelbaren Finanzierung nicht (jedenfalls) aus (Rn. 25). Kennzeichnend für die dort zu prüfende Einrichtung (Ärztekammer) und entscheidend für das Nichtvorliegen einer Einrichtung des öffentlichen Rechts war aber die "erhebliche Autonomie", die ihr das "Gesetz bei der Bestimmung des Wesens, des Umfangs und der Durchführungsmodalitäten der von ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausgeübten Tätigkeiten, somit bei der Festsetzung des dafür erforderlichen Haushalts und infolgedessen bei der Festlegung der Höhe der Beiträge einräumt, die sie von ihren Mitgliedern erhebt" (Rn. 27).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0526 IVD VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040065.J04

Im RIS seit

01.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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