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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge Art1 Abs9;Rechtssatz
In den alternativen Beherrschungskriterien der lit. c des Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG (innerstaatlich umgesetzt durch § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c BVergG 2006) kommt eine enge Verbindung zwischen der Einrichtung und den öffentlichen Stellen zum Ausdruck, welche die Möglichkeit mit sich bringt, dass sich eine Einrichtung bei ihren Entscheidungen im Bereich der Vergabe von Aufträgen von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (siehe das Urteil des EuGH Rs C-526/11, Rn. 20).In den alternativen Beherrschungskriterien der Litera c, des Artikel eins, Absatz 9, Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG (innerstaatlich umgesetzt durch Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BVergG 2006) kommt eine enge Verbindung zwischen der Einrichtung und den öffentlichen Stellen zum Ausdruck, welche die Möglichkeit mit sich bringt, dass sich eine Einrichtung bei ihren Entscheidungen im Bereich der Vergabe von Aufträgen von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (siehe das Urteil des EuGH Rs C-526/11, Rn. 20).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62011CJ0526 IVD VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040065.J03Im RIS seit
01.02.2016Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018