RS Vwgh 2015/12/16 Ro 2014/04/0065

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Veröffentlicht am 16.12.2015
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E000 EU- Recht allgemein
E3L E06301000
E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge Art1 Abs9;
62011CJ0526 IVD VORAB;
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2 litc;
EURallg;

Rechtssatz

In den alternativen Beherrschungskriterien der lit. c des Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG (innerstaatlich umgesetzt durch § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c BVergG 2006) kommt eine enge Verbindung zwischen der Einrichtung und den öffentlichen Stellen zum Ausdruck, welche die Möglichkeit mit sich bringt, dass sich eine Einrichtung bei ihren Entscheidungen im Bereich der Vergabe von Aufträgen von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (siehe das Urteil des EuGH Rs C-526/11, Rn. 20).In den alternativen Beherrschungskriterien der Litera c, des Artikel eins, Absatz 9, Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG (innerstaatlich umgesetzt durch Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BVergG 2006) kommt eine enge Verbindung zwischen der Einrichtung und den öffentlichen Stellen zum Ausdruck, welche die Möglichkeit mit sich bringt, dass sich eine Einrichtung bei ihren Entscheidungen im Bereich der Vergabe von Aufträgen von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (siehe das Urteil des EuGH Rs C-526/11, Rn. 20).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0526 IVD VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040065.J03

Im RIS seit

01.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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