RS Vwgh 2015/12/16 Ro 2014/04/0065

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Veröffentlicht am 16.12.2015
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E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Das VwG hat das Vorliegen einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe im Hinblick auf die den Tourismusverbänden obliegende Aufgabe - Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus - zu Recht bejaht (vgl. zu einer im Allgemeininteresse liegenden Tätigkeit, die Impulswirkung für den Handel hat, das Urteil des EuGH vom 10. Mai 2001, Rs C-223/99 und C-260/99, Agora und Excelsior, Rn. 33 f; zum im Allgemeininteresse gelegenen Betrieb einer Schiliftanlage siehe das E vom 1. Juli 2010, 2009/04/0207). Die revisionswerbende Partei (Tourismusverband) bezeichnet es als fraglich, ob es sich beim vorliegenden Leistungsbild (Betrieb einer Buslinie "primär für Touristen") um eine im Allgemeininteresse liegende Tätigkeit nicht gewerblicher Art handle, weil reine Touristenbusse "ja zweifellos gewerblich" seien. Damit zeigt sie aber schon deswegen keine Rechtswidrigkeit der Einschätzung des VwG auf, weil sie verkennt, dass es nicht auf die Frage der Gewerblichkeit des Betriebs von Buslinien, sondern auf die nicht gewerbliche Aufgabenerfüllung der revisionswerbenden Partei ankommt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass die revisionswerbende Partei die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a BVergG 2006 erfüllt, ist somit nicht zu beanstanden.Das VwG hat das Vorliegen einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe im Hinblick auf die den Tourismusverbänden obliegende Aufgabe - Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus - zu Recht bejaht vergleiche zu einer im Allgemeininteresse liegenden Tätigkeit, die Impulswirkung für den Handel hat, das Urteil des EuGH vom 10. Mai 2001, Rs C-223/99 und C-260/99, Agora und Excelsior, Rn. 33 f; zum im Allgemeininteresse gelegenen Betrieb einer Schiliftanlage siehe das E vom 1. Juli 2010, 2009/04/0207). Die revisionswerbende Partei (Tourismusverband) bezeichnet es als fraglich, ob es sich beim vorliegenden Leistungsbild (Betrieb einer Buslinie "primär für Touristen") um eine im Allgemeininteresse liegende Tätigkeit nicht gewerblicher Art handle, weil reine Touristenbusse "ja zweifellos gewerblich" seien. Damit zeigt sie aber schon deswegen keine Rechtswidrigkeit der Einschätzung des VwG auf, weil sie verkennt, dass es nicht auf die Frage der Gewerblichkeit des Betriebs von Buslinien, sondern auf die nicht gewerbliche Aufgabenerfüllung der revisionswerbenden Partei ankommt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass die revisionswerbende Partei die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BVergG 2006 erfüllt, ist somit nicht zu beanstanden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999CJ0223 Agora und Excelsior VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040065.J02

Im RIS seit

01.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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