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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §55;Rechtssatz
Der im ersten Rechtsgang von der rechtswidrigen Rechtsansicht ausgehende Zurückweisungsbeschluss des VwG gehört unverändert dem Rechtsbestand an. Das BFA war daher im zweiten Rechtsgang gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG 2014 an die diesem Beschluss zu Grunde liegende rechtliche Beurteilung gebunden, es bedürfe (insbesondere) vorweg eines Abspruches des BFA nach § 57 AsylG 2005, ehe über den Antrag nach § 55 AsylG 2005 entschieden werden könne. Diese Bindungswirkung wird - zumal sie sich auch allgemein aus § 28 Abs. 5 VwGVG 2014 ergibt - nicht dadurch obsolet, dass das VwG schon grundsätzlich verfehlt eine Kassation nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 vornahm (eine solche Kassation wäre nur bei Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte in Betracht gekommen ; vorliegend ging es jedoch im Ergebnis um das angenommene Fehlen eines behördlichen Abspruches). So betrachtet haftete dem neuerlichen Bescheid des BFA ein Mangel an, weil es entgegen dem seinerzeitigen Zurückweisungsbeschluss des VwG den darin für notwendig erachteten - seiner Ansicht nach: vorrangigen - behördlichen Abspruch nach § 57 AsylG 2005 (erneut) nicht vorgenommen hatte. Diesen Mangel konnte das VwG gemäß der auch es selbst bindenden Rechtsauffassung aus dem ersten Rechtsgang (vgl. E 17. November 2015, Ra 2015/22/0076) nur durch Kassation des neuen Bescheides des BFA wahrnehmen. Dass diese Kassation, wie schon die vorangehende, verfehlt nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 erfolgte und nicht im Wege einer Sachentscheidung in Form eines den Bescheid des BFA behebenden Erkenntnisses, verletzt den Revisionswerber nicht in Rechten.Der im ersten Rechtsgang von der rechtswidrigen Rechtsansicht ausgehende Zurückweisungsbeschluss des VwG gehört unverändert dem Rechtsbestand an. Das BFA war daher im zweiten Rechtsgang gemäß Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG 2014 an die diesem Beschluss zu Grunde liegende rechtliche Beurteilung gebunden, es bedürfe (insbesondere) vorweg eines Abspruches des BFA nach Paragraph 57, AsylG 2005, ehe über den Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 entschieden werden könne. Diese Bindungswirkung wird - zumal sie sich auch allgemein aus Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG 2014 ergibt - nicht dadurch obsolet, dass das VwG schon grundsätzlich verfehlt eine Kassation nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 vornahm (eine solche Kassation wäre nur bei Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte in Betracht gekommen ; vorliegend ging es jedoch im Ergebnis um das angenommene Fehlen eines behördlichen Abspruches). So betrachtet haftete dem neuerlichen Bescheid des BFA ein Mangel an, weil es entgegen dem seinerzeitigen Zurückweisungsbeschluss des VwG den darin für notwendig erachteten - seiner Ansicht nach: vorrangigen - behördlichen Abspruch nach Paragraph 57, AsylG 2005 (erneut) nicht vorgenommen hatte. Diesen Mangel konnte das VwG gemäß der auch es selbst bindenden Rechtsauffassung aus dem ersten Rechtsgang vergleiche E 17. November 2015, Ra 2015/22/0076) nur durch Kassation des neuen Bescheides des BFA wahrnehmen. Dass diese Kassation, wie schon die vorangehende, verfehlt nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 erfolgte und nicht im Wege einer Sachentscheidung in Form eines den Bescheid des BFA behebenden Erkenntnisses, verletzt den Revisionswerber nicht in Rechten.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210166.L02Im RIS seit
11.04.2016Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017