RS Vwgh 2015/12/16 Ra 2015/21/0124

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Veröffentlicht am 16.12.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs3 impl;
AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
FrPolG 2005 §88 Abs2a;
FrPolGDV 2005;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs4;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bei den von § 13 Abs. 3 AVG erfassten - materiellen oder formellen - Mängeln handelt es sich nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Davon sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" iSd § 13 Abs. 3 AVG, oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl. E 29. April 2010, 2008/21/0302; E 22. Oktober 2013, 2012/10/0213). Nach § 88 Abs. 2a FrPolG 2005 sind Fremdenpässe Fremden auf Antrag auszustellen, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Der den Gegenstand des Verbesserungsauftrages des BFA bildende Umstand ("warum Sie nicht in der Lage sind, sich einen Reisepass bei der Botschaft zu beschaffen") stellt eine Erfolgsvoraussetzung dar. Auch in der FrPolGDV 2005 ist keine Bestimmung zu finden, die für die Erstattung eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses besondere Angaben oder gar die Beibringung irgendwelcher Unterlagen anordnet. Letzteres ist - in der im Verbesserungsauftrag des BFA vorgesehenen Art und Weise - nicht einmal in dem vom Fremden für seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses verwendeten amtlichen Vordruck vorgesehen, der freilich ohnehin nicht eine Erfolgsvoraussetzung in einen "Mangel" iSd § 13 Abs. 3 AVG umwandeln kann. Das VwG ist nur begründungslos davon ausgegangen, dass der Verbesserungsauftrag zu Recht erteilt worden sei. Der VwGH kann gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entscheiden, weil infolge der Beschwerde des Fremden lediglich eine ersatzlose Behebung des nach dem Gesagten verfehlten Zurückweisungsbescheides des BFA geboten ist. Das gilt unverändert auch für die seit 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage (vgl. E 12. Oktober 2015, Ro 2015/22/0115).Bei den von Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfassten - materiellen oder formellen - Mängeln handelt es sich nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Davon sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG, oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln vergleiche E 29. April 2010, 2008/21/0302; E 22. Oktober 2013, 2012/10/0213). Nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FrPolG 2005 sind Fremdenpässe Fremden auf Antrag auszustellen, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Der den Gegenstand des Verbesserungsauftrages des BFA bildende Umstand ("warum Sie nicht in der Lage sind, sich einen Reisepass bei der Botschaft zu beschaffen") stellt eine Erfolgsvoraussetzung dar. Auch in der FrPolGDV 2005 ist keine Bestimmung zu finden, die für die Erstattung eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses besondere Angaben oder gar die Beibringung irgendwelcher Unterlagen anordnet. Letzteres ist - in der im Verbesserungsauftrag des BFA vorgesehenen Art und Weise - nicht einmal in dem vom Fremden für seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses verwendeten amtlichen Vordruck vorgesehen, der freilich ohnehin nicht eine Erfolgsvoraussetzung in einen "Mangel" iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG umwandeln kann. Das VwG ist nur begründungslos davon ausgegangen, dass der Verbesserungsauftrag zu Recht erteilt worden sei. Der VwGH kann gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Sache selbst entscheiden, weil infolge der Beschwerde des Fremden lediglich eine ersatzlose Behebung des nach dem Gesagten verfehlten Zurückweisungsbescheides des BFA geboten ist. Das gilt unverändert auch für die seit 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage vergleiche E 12. Oktober 2015, Ro 2015/22/0115).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Besondere Rechtsgebiete Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210124.L01

Im RIS seit

28.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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