RS Vwgh 2015/12/16 Ra 2015/21/0119

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Veröffentlicht am 16.12.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005;
FrPolG 2005 §50 idF 2012/I/087;
FrPolG 2005 §51 Abs2 idF 2009/I/122;
FrPolG 2005 §52 Abs9 idF 2012/I/087;
VwRallg;

Rechtssatz

Das FrPolG 2005 kennt einen eigenständigen Antrag eines Fremden, der darauf gerichtet ist festzustellen, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gemäß § 50 FrPolG 2005 unzulässig sei, nicht. (Auch dem AsylG 2005 ist ein solcher Antrag fremd.) Stellt ein Fremder dennoch einen derartigen Antrag, so gilt er gemäß § 51 Abs. 2 FrPolG 2005 als Antrag auf internationalen Schutz und es ist gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen. Diese Anordnung entstammt dem mit 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen FrÄG 2009 (vgl. ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 30 f).Das FrPolG 2005 kennt einen eigenständigen Antrag eines Fremden, der darauf gerichtet ist festzustellen, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, FrPolG 2005 unzulässig sei, nicht. (Auch dem AsylG 2005 ist ein solcher Antrag fremd.) Stellt ein Fremder dennoch einen derartigen Antrag, so gilt er gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FrPolG 2005 als Antrag auf internationalen Schutz und es ist gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen. Diese Anordnung entstammt dem mit 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen FrÄG 2009 vergleiche ErläutRV 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 30 f).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210119.L03

Im RIS seit

28.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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