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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs1;Rechtssatz
Es ist grundsätzlich zulässig, die Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs gegen die Strafverfügung in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft des Straferkenntnisses, also auch noch im Stadium des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG, zu prüfen und gegebenenfalls eine Verspätung des Einspruchs wahrzunehmen (Hinweis E 17. Februar 1992, 91/19/0322).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210081.L01Im RIS seit
28.01.2016Zuletzt aktualisiert am
06.04.2016