RS Vwgh 2015/12/16 Ra 2015/21/0081

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Veröffentlicht am 16.12.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs1;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §38;

Rechtssatz

Es ist grundsätzlich zulässig, die Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs gegen die Strafverfügung in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft des Straferkenntnisses, also auch noch im Stadium des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG, zu prüfen und gegebenenfalls eine Verspätung des Einspruchs wahrzunehmen (Hinweis E 17. Februar 1992, 91/19/0322).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210081.L01

Im RIS seit

28.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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