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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApG 1907 §10;Rechtssatz
Zur Zulässigkeit der ao Revision machen die Revisionswerber geltend, dass die hg. Judikatur, wonach einander ausschließende Anträge auf Konzessionserteilung für eine neue öffentliche Apotheke und auf Bewilligung einer Filialapotheke in einem gemeinsamen Verfahren zu führen seien, nur für den Fall Bedeutung habe, dass das Ansuchen um Bewilligung einer Filialapotheke vor jenem auf Konzessionserteilung für eine neue öffentliche Apotheke gestellt worden sei. Aus der hg. Judikatur (vgl. E 31. Jänner 2005, 2004/10/0185; E 14. Juli 2011, 2006/10/0016) ergeben sich keine Hinweise auf eine derartige Differenzierung. Wird der Antrag auf Konzessionserteilung für eine neue öffentliche Apotheke vor jenem auf Bewilligung einer Filialapotheke gestellt, bilden die beiden Bewerber bei Vorliegen eine Konkurrenzsituation eine Verfahrensgemeinschaft (vgl. E 21. Mai 2012, 2009/10/0078).Zur Zulässigkeit der ao Revision machen die Revisionswerber geltend, dass die hg. Judikatur, wonach einander ausschließende Anträge auf Konzessionserteilung für eine neue öffentliche Apotheke und auf Bewilligung einer Filialapotheke in einem gemeinsamen Verfahren zu führen seien, nur für den Fall Bedeutung habe, dass das Ansuchen um Bewilligung einer Filialapotheke vor jenem auf Konzessionserteilung für eine neue öffentliche Apotheke gestellt worden sei. Aus der hg. Judikatur vergleiche E 31. Jänner 2005, 2004/10/0185; E 14. Juli 2011, 2006/10/0016) ergeben sich keine Hinweise auf eine derartige Differenzierung. Wird der Antrag auf Konzessionserteilung für eine neue öffentliche Apotheke vor jenem auf Bewilligung einer Filialapotheke gestellt, bilden die beiden Bewerber bei Vorliegen eine Konkurrenzsituation eine Verfahrensgemeinschaft vergleiche E 21. Mai 2012, 2009/10/0078).
Schlagworte
Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015100133.L01Im RIS seit
21.03.2016Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016