RS Vwgh 2015/12/16 Ra 2015/10/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2015
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
NatSchG NÖ 2000 §31 Abs2;
VwGVG 2014 §17;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die in § 31 Abs. 2 letzter Satz NÖ NatSchG 2000 normierte Verpflichtung zur Erbringung des Nachweises, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht, stellt eine für die Partei erkennbare Anforderung des einschlägigen Materiengesetzes dar, sodass das VwG mangels Erfüllung dieses Erfordernisses zur Erlassung eines Verbesserungsauftrages nach § 17 VwGVG 2014 iVm § 13 Abs. 3 AVG berechtigt ist. Da die revisionswerbende Partei auf diesen Auftrag hin lediglich vier sachverständige Stellungnahmen aus verschiedenen Verwaltungsverfahren, aus denen sich dieser Nachweis nicht ergibt, vorgelegt hat, begegnet die vom VwG vorgenommene Zurückweisung des Bewilligungsantrages auf der Grundlage der bisherigen hg. Rechtsprechung keinen Bedenken des Gerichtshofs (vgl. E 21. Juni 2007, 2006/10/0055; E 19. Mai 2009, 2004/10/0187), hätte doch der vom Gesetz geforderte Nachweis etwa durch die Vorlage einer sachverständigen Stellungnahme erbracht werden können, aus der sich die Übereinstimmung mit den geltenden Raumordnungsprogrammen ergibt.Die in Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz NÖ NatSchG 2000 normierte Verpflichtung zur Erbringung des Nachweises, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht, stellt eine für die Partei erkennbare Anforderung des einschlägigen Materiengesetzes dar, sodass das VwG mangels Erfüllung dieses Erfordernisses zur Erlassung eines Verbesserungsauftrages nach Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG berechtigt ist. Da die revisionswerbende Partei auf diesen Auftrag hin lediglich vier sachverständige Stellungnahmen aus verschiedenen Verwaltungsverfahren, aus denen sich dieser Nachweis nicht ergibt, vorgelegt hat, begegnet die vom VwG vorgenommene Zurückweisung des Bewilligungsantrages auf der Grundlage der bisherigen hg. Rechtsprechung keinen Bedenken des Gerichtshofs vergleiche E 21. Juni 2007, 2006/10/0055; E 19. Mai 2009, 2004/10/0187), hätte doch der vom Gesetz geforderte Nachweis etwa durch die Vorlage einer sachverständigen Stellungnahme erbracht werden können, aus der sich die Übereinstimmung mit den geltenden Raumordnungsprogrammen ergibt.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Formgebrechen behebbare Beilagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015100130.L01

Im RIS seit

09.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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