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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die in § 31 Abs. 2 letzter Satz NÖ NatSchG 2000 normierte Verpflichtung zur Erbringung des Nachweises, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht, stellt eine für die Partei erkennbare Anforderung des einschlägigen Materiengesetzes dar, sodass das VwG mangels Erfüllung dieses Erfordernisses zur Erlassung eines Verbesserungsauftrages nach § 17 VwGVG 2014 iVm § 13 Abs. 3 AVG berechtigt ist. Da die revisionswerbende Partei auf diesen Auftrag hin lediglich vier sachverständige Stellungnahmen aus verschiedenen Verwaltungsverfahren, aus denen sich dieser Nachweis nicht ergibt, vorgelegt hat, begegnet die vom VwG vorgenommene Zurückweisung des Bewilligungsantrages auf der Grundlage der bisherigen hg. Rechtsprechung keinen Bedenken des Gerichtshofs (vgl. E 21. Juni 2007, 2006/10/0055; E 19. Mai 2009, 2004/10/0187), hätte doch der vom Gesetz geforderte Nachweis etwa durch die Vorlage einer sachverständigen Stellungnahme erbracht werden können, aus der sich die Übereinstimmung mit den geltenden Raumordnungsprogrammen ergibt.Die in Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz NÖ NatSchG 2000 normierte Verpflichtung zur Erbringung des Nachweises, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht, stellt eine für die Partei erkennbare Anforderung des einschlägigen Materiengesetzes dar, sodass das VwG mangels Erfüllung dieses Erfordernisses zur Erlassung eines Verbesserungsauftrages nach Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG berechtigt ist. Da die revisionswerbende Partei auf diesen Auftrag hin lediglich vier sachverständige Stellungnahmen aus verschiedenen Verwaltungsverfahren, aus denen sich dieser Nachweis nicht ergibt, vorgelegt hat, begegnet die vom VwG vorgenommene Zurückweisung des Bewilligungsantrages auf der Grundlage der bisherigen hg. Rechtsprechung keinen Bedenken des Gerichtshofs vergleiche E 21. Juni 2007, 2006/10/0055; E 19. Mai 2009, 2004/10/0187), hätte doch der vom Gesetz geforderte Nachweis etwa durch die Vorlage einer sachverständigen Stellungnahme erbracht werden können, aus der sich die Übereinstimmung mit den geltenden Raumordnungsprogrammen ergibt.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Formgebrechen behebbare BeilagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015100130.L01Im RIS seit
09.02.2016Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016