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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/12/0022 B 27. Mai 2015 RS 1Stammrechtssatz
Die außerordentliche Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe; mit der Darstellung von Beschwerdegründen sowie eines "Sachverhaltes" wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 (und Abs. 5) VwGG nicht entsprochen (vgl. B 24. Juli 2014, Ra 2014/07/0033).Die außerordentliche Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe; mit der Darstellung von Beschwerdegründen sowie eines "Sachverhaltes" wird dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, (und Absatz 5,) VwGG nicht entsprochen vergleiche B 24. Juli 2014, Ra 2014/07/0033).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040095.L02Im RIS seit
26.02.2016Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016