RS Vwgh 2015/12/16 Ra 2015/04/0071

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Veröffentlicht am 16.12.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §152;
BVergG 2006 §25 Abs7;
ÖPNRV-G 1999 §10 Abs1;
ÖPNRV-G 1999 §10 Abs2;
ÖPNRV-G 1999 §17;
ÖPNRV-G 1999 §18 Abs1 Z9;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Auftraggeberin als Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft ist zur Vergabe von Verkehrsdienstleistungen befugt (Hinweis E vom 9. April 2013, 2011/04/0042). Im Übrigen ist zu dieser Frage auch auf § 18 Abs. 1 Z 9 ÖPNRV-G 1999 hinzuweisen, der die Bestellung von Verkehrsdienstleistungen durch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft vorsieht. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (AB 2046 BlgNR 20. GP, 6) sprechen in diesem Zusammenhang davon, dass "Leistungsbestellungen und Ausschreibungsverfahren im Auftrag" weitere wichtige Aufgaben der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft sind und diese "über Auftrag als Besteller für den Abschluß von Verkehrsdienstverträgen (Leitungsbestellungen)" auftreten.Die Auftraggeberin als Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft ist zur Vergabe von Verkehrsdienstleistungen befugt (Hinweis E vom 9. April 2013, 2011/04/0042). Im Übrigen ist zu dieser Frage auch auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 9, ÖPNRV-G 1999 hinzuweisen, der die Bestellung von Verkehrsdienstleistungen durch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft vorsieht. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung Ausschussbericht 2046 BlgNR 20. GP, 6) sprechen in diesem Zusammenhang davon, dass "Leistungsbestellungen und Ausschreibungsverfahren im Auftrag" weitere wichtige Aufgaben der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft sind und diese "über Auftrag als Besteller für den Abschluß von Verkehrsdienstverträgen (Leitungsbestellungen)" auftreten.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040071.L07

Im RIS seit

01.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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