RS Vwgh 2015/12/16 Ra 2015/04/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2015
beobachten
merken

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §19 Abs4;
ÖPNRV-G 1999 §10 Abs1;
ÖPNRV-G 1999 §10 Abs2;
ÖPNRV-G 1999 §17;
ÖPNRV-G 1999 §18 Abs1 Z2;
ÖPNRV-G 1999 §18 Abs1 Z8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/04/0042 E 9. April 2013 RS 4

Stammrechtssatz

Zu den Aufgaben der Auftraggeberin als Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft (§ 17 ÖPNRV-G 1999) zählen auch die Koordination der Bestellung (Auferlegung) von Verkehrsdiensten (§ 18 Abs. 1 Z. 2 ÖPNRV-G 1999) und Einzelplanungen für den Abschluss von Verkehrdienstverträgen (Bestellungen) einschließlich Kosten- und Erlösschätzung (§ 18 Abs. 1 Z. 8 ÖPNRV-G 1999). Auch hat die Auftraggeberin nach § 10 Abs. 2 ÖPNRV-G 1999 Beträge, die durch den Bund abgedeckt werden (§ 10 Abs. 1 ÖPNRV-G 1999), zur Bestellung von nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistungen im Kraftfahrlinienbereich zu verwenden. Die Befugnis der Auftraggeberin zum Abschluss der ausgeschriebenen Bestellung von Verkehrsdienstleistungen mittels eines Dienstleistungsauftrages ist daher gegeben.Zu den Aufgaben der Auftraggeberin als Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft (Paragraph 17, ÖPNRV-G 1999) zählen auch die Koordination der Bestellung (Auferlegung) von Verkehrsdiensten (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, ÖPNRV-G 1999) und Einzelplanungen für den Abschluss von Verkehrdienstverträgen (Bestellungen) einschließlich Kosten- und Erlösschätzung (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, ÖPNRV-G 1999). Auch hat die Auftraggeberin nach Paragraph 10, Absatz 2, ÖPNRV-G 1999 Beträge, die durch den Bund abgedeckt werden (Paragraph 10, Absatz eins, ÖPNRV-G 1999), zur Bestellung von nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistungen im Kraftfahrlinienbereich zu verwenden. Die Befugnis der Auftraggeberin zum Abschluss der ausgeschriebenen Bestellung von Verkehrsdienstleistungen mittels eines Dienstleistungsauftrages ist daher gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040071.L06

Im RIS seit

01.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten