RS Vwgh 2015/12/16 Ra 2015/04/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2015
beobachten
merken

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Es trifft zu, dass in einem Fall, in dem eine - wenn auch bestandfeste - Rahmenvereinbarung derart unbestimmt ist, dass sich zwischen ihr und dem auf ihrer Grundlage erfolgenden Aufruf zum Wettbewerb kein inhaltlicher Konnex herstellen lässt, davon ausgegangen werden muss, dass substanzielle Änderungen im Sinne der Rechtsprechung (Hinweis E vom 18. März 2015, 2012/04/0070) vorliegen und die Entscheidung über den erneuten Aufruf zum Wettbewerb § 152 Abs. 1 BVergG 2006 widerspricht.Es trifft zu, dass in einem Fall, in dem eine - wenn auch bestandfeste - Rahmenvereinbarung derart unbestimmt ist, dass sich zwischen ihr und dem auf ihrer Grundlage erfolgenden Aufruf zum Wettbewerb kein inhaltlicher Konnex herstellen lässt, davon ausgegangen werden muss, dass substanzielle Änderungen im Sinne der Rechtsprechung (Hinweis E vom 18. März 2015, 2012/04/0070) vorliegen und die Entscheidung über den erneuten Aufruf zum Wettbewerb Paragraph 152, Absatz eins, BVergG 2006 widerspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040071.L05

Im RIS seit

01.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten