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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §152;Rechtssatz
§ 25 Abs. 7 BVergG 2006 nennt als ein Wesensmerkmal einer Rahmenvereinbarung, dass sie zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen. Die dabei vom Gesetzgeber verwendete Wortfolge ("zum Ziel hat") zeigt deutlich, dass die Rahmenvereinbarung ein Instrument der Auftragsvergabe darstellt, in dem die Bedingungen für die konkrete Leistungserbringung erst nachträglich fixiert oder modifiziert werden können (vgl. zu Letzterem das E vom 18. März 2015, 2012/04/0070). Keinesfalls aber sind Bedingungen in Bezug auf den Preis und die in Aussicht genommene Menge Wesensmerkmale des § 25 Abs. 7 BVergG 2006, ohne welche nicht mehr von einer Rahmenvereinbarung gesprochen werden kann.Paragraph 25, Absatz 7, BVergG 2006 nennt als ein Wesensmerkmal einer Rahmenvereinbarung, dass sie zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen. Die dabei vom Gesetzgeber verwendete Wortfolge ("zum Ziel hat") zeigt deutlich, dass die Rahmenvereinbarung ein Instrument der Auftragsvergabe darstellt, in dem die Bedingungen für die konkrete Leistungserbringung erst nachträglich fixiert oder modifiziert werden können vergleiche zu Letzterem das E vom 18. März 2015, 2012/04/0070). Keinesfalls aber sind Bedingungen in Bezug auf den Preis und die in Aussicht genommene Menge Wesensmerkmale des Paragraph 25, Absatz 7, BVergG 2006, ohne welche nicht mehr von einer Rahmenvereinbarung gesprochen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040071.L02Im RIS seit
01.02.2016Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017