RS Vwgh 2015/12/16 Ra 2015/04/0071

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Veröffentlicht am 16.12.2015
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Eine unanfechtbar gewordene (bestandfeste) Entscheidung des Auftraggebers kann im Rahmen der Nachprüfung von auf dieser Entscheidung aufbauenden Entscheidungen des Auftraggebers nicht mehr überprüft werden. Der VwGH hat auch wiederholt festgehalten, dass - wenn die (allenfalls falsche) Wahl des Vergabeverfahrens unangefochten bleibt und diese Entscheidung somit bestandfest wird - sich der weitere Ablauf des Verfahrens dann nach dieser (nicht mehr angreifbaren) Wahl zu richten hat (Hinweis E vom 17. September 2014, 2013/04/0149, mwN). Ist eine Ausschreibungsbestimmung (wie etwa die Festlegung des Billigstbieterprinzips) mangels rechtzeitiger Anfechtung der Ausschreibung bestandfest geworden, ist sie - unabhängig davon, ob sie bei rechtzeitiger Anfechtung für nichtig zu erklären gewesen wäre - der gegenständlichen Auftragsvergabe zugrunde zu legen (Hinweis E vom 7. September 2009, 2007/04/0090, mwN auf die Rechtsprechung zur Bestandskraft). Gleiches gilt für die Bestandskraft einer Rahmenvereinbarung nach § 25 Abs. 7 BVergG 2006. Ist diese mangels rechtzeitiger Anfechtung bestandfest geworden, ist sie dem weiteren Vergabeverfahren zugrunde zu legen und können auf ihrer Grundlage gemäß § 152 BVergG 2006 öffentliche Aufträge vergeben werden.Eine unanfechtbar gewordene (bestandfeste) Entscheidung des Auftraggebers kann im Rahmen der Nachprüfung von auf dieser Entscheidung aufbauenden Entscheidungen des Auftraggebers nicht mehr überprüft werden. Der VwGH hat auch wiederholt festgehalten, dass - wenn die (allenfalls falsche) Wahl des Vergabeverfahrens unangefochten bleibt und diese Entscheidung somit bestandfest wird - sich der weitere Ablauf des Verfahrens dann nach dieser (nicht mehr angreifbaren) Wahl zu richten hat (Hinweis E vom 17. September 2014, 2013/04/0149, mwN). Ist eine Ausschreibungsbestimmung (wie etwa die Festlegung des Billigstbieterprinzips) mangels rechtzeitiger Anfechtung der Ausschreibung bestandfest geworden, ist sie - unabhängig davon, ob sie bei rechtzeitiger Anfechtung für nichtig zu erklären gewesen wäre - der gegenständlichen Auftragsvergabe zugrunde zu legen (Hinweis E vom 7. September 2009, 2007/04/0090, mwN auf die Rechtsprechung zur Bestandskraft). Gleiches gilt für die Bestandskraft einer Rahmenvereinbarung nach Paragraph 25, Absatz 7, BVergG 2006. Ist diese mangels rechtzeitiger Anfechtung bestandfest geworden, ist sie dem weiteren Vergabeverfahren zugrunde zu legen und können auf ihrer Grundlage gemäß Paragraph 152, BVergG 2006 öffentliche Aufträge vergeben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040071.L01

Im RIS seit

01.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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