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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der im Beschwerdeverfahren bekämpfte Bescheid im Umfang der Nichtigerklärung der Kenntnisnahme des angemeldeten Gewerbes bestätigt. Diese "Nichtigerklärung" entfaltete jedoch keine Rechtswirkung, weil die Kenntnisnahme von der Gewerbeanmeldung durch den Bezirkshauptmann -
ebenso wie die erfolgte Verständigung von der Eintragung in das Gewerberegister - keinen Bescheidcharakter hat. Die intendierte normative Wirkung der Nichtigerklärung kam daher mangels Vorliegens eines geeigneten Bescheides, auf den sich diese hätte auswirken können, nicht zum Tragen. Da der behördliche Akt insoweit ins Leere gegangen ist, kann die Revisionswerberin durch den mit dem angefochtenen Erkenntnis aufrecht erhaltenen Ausspruch der "Nichtigerklärung" der Kenntnisnahme des Bezirkshauptmannes betreffend die Anmeldung des Gewerbes in keinem subjektiven Recht verletzt sein. Dies zumal sich aus § 363 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 ergibt, dass derjenige, der fälschlicherweise in das Gewerberegister eingetragen wurde, das von ihm angemeldete Gewerbe bis zum Eintritt der Rechtskraft eines Löschungsbescheides gemäß § 363 Abs. 4 Z 1 GewO 1994 weiter ausüben darf. ebenso wie die erfolgte Verständigung von der Eintragung in das Gewerberegister - keinen Bescheidcharakter hat. Die intendierte normative Wirkung der Nichtigerklärung kam daher mangels Vorliegens eines geeigneten Bescheides, auf den sich diese hätte auswirken können, nicht zum Tragen. Da der behördliche Akt insoweit ins Leere gegangen ist, kann die Revisionswerberin durch den mit dem angefochtenen Erkenntnis aufrecht erhaltenen Ausspruch der "Nichtigerklärung" der Kenntnisnahme des Bezirkshauptmannes betreffend die Anmeldung des Gewerbes in keinem subjektiven Recht verletzt sein. Dies zumal sich aus Paragraph 363, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 ergibt, dass derjenige, der fälschlicherweise in das Gewerberegister eingetragen wurde, das von ihm angemeldete Gewerbe bis zum Eintritt der Rechtskraft eines Löschungsbescheides gemäß Paragraph 363, Absatz 4, Ziffer eins, GewO 1994 weiter ausüben darf.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040062.L04Im RIS seit
26.02.2016Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016