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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Rechtssatz
§ 363 Abs. 4 GewO 1994 sieht nach Z 1 lit. a für Gewerbeeintragungen bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß § 363 Abs. 1 GewO 1994, die Möglichkeit der Löschung mit Bescheid durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde vor. Mit dieser Regelung wird der Besonderheit des Anzeigeverfahrens Rechnung getragen, weil das Verfahren zur Nichtigerklärung im Sinne des § 363 Abs. 1 GewO 1994 grundsätzlich an die Erlassung eines Bescheides anknüpft (vgl. AB 420 BlgNR 23. GP (15)).Paragraph 363, Absatz 4, GewO 1994 sieht nach Ziffer eins, Litera a, für Gewerbeeintragungen bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß Paragraph 363, Absatz eins, GewO 1994, die Möglichkeit der Löschung mit Bescheid durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde vor. Mit dieser Regelung wird der Besonderheit des Anzeigeverfahrens Rechnung getragen, weil das Verfahren zur Nichtigerklärung im Sinne des Paragraph 363, Absatz eins, GewO 1994 grundsätzlich an die Erlassung eines Bescheides anknüpft vergleiche Ausschussbericht 420 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode (15)).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040062.L03Im RIS seit
26.02.2016Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016