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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5;Rechtssatz
Soweit die Revision die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Rechts auf Erwerbsfreiheit anführt, ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH zur Prüfung einer Verletzung dieser Rechte, da es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte handelt, die gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH umschrieben sind, gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (Hinweis B vom 19. Februar 2014, Ro 2014/10/0023; zum Rechtsschutzgefüge nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 den Beschluss des VfGH vom 12. März 2014, E 30/2014).Soweit die Revision die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Rechts auf Erwerbsfreiheit anführt, ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH zur Prüfung einer Verletzung dieser Rechte, da es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte handelt, die gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG als Prozessvoraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH umschrieben sind, gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen ist (Hinweis B vom 19. Februar 2014, Ro 2014/10/0023; zum Rechtsschutzgefüge nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 den Beschluss des VfGH vom 12. März 2014, E 30/2014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040062.L01Im RIS seit
26.02.2016Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016