RS Vwgh 2015/12/16 Ra 2015/04/0022

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Veröffentlicht am 16.12.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §42;
MinroG 1999 §116 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §10;
VwGVG 2014 §27;
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das Mitspracherecht von Parteien (hier: Nachbarn) in einem Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als der Partei nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. zum Baubewilligungsverfahren etwa das E vom 7. August 2013, 2012/06/0142, mwN). Im Rahmen dieses Mitspracherechts bestand weder im Berufungsverfahren noch besteht im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten nach VwGVG 2014 ein Neuerungsverbot (vgl. den B vom 17. Dezember 2014, Ra 2014/10/0044, mit Verweis auf § 10 VwGVG 2014). Das VwG hätte daher zu prüfen gehabt, ob sich das im fortgesetzten Verfahren erstattete Vorbringen der Revisionswerber im Rahmen ihres aus § 116 Abs. 3 MinroG 1999 ergebenden subjektiv-öffentlichen Rechtes bewegt und ob dieses subjektiv-öffentliche Recht im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht wurde.Das Mitspracherecht von Parteien (hier: Nachbarn) in einem Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als der Partei nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche zum Baubewilligungsverfahren etwa das E vom 7. August 2013, 2012/06/0142, mwN). Im Rahmen dieses Mitspracherechts bestand weder im Berufungsverfahren noch besteht im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten nach VwGVG 2014 ein Neuerungsverbot vergleiche den B vom 17. Dezember 2014, Ra 2014/10/0044, mit Verweis auf Paragraph 10, VwGVG 2014). Das VwG hätte daher zu prüfen gehabt, ob sich das im fortgesetzten Verfahren erstattete Vorbringen der Revisionswerber im Rahmen ihres aus Paragraph 116, Absatz 3, MinroG 1999 ergebenden subjektiv-öffentlichen Rechtes bewegt und ob dieses subjektiv-öffentliche Recht im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040022.L04

Im RIS seit

01.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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