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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §42;Rechtssatz
Das Mitspracherecht von Parteien (hier: Nachbarn) in einem Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als der Partei nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. zum Baubewilligungsverfahren etwa das E vom 7. August 2013, 2012/06/0142, mwN). Im Rahmen dieses Mitspracherechts bestand weder im Berufungsverfahren noch besteht im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten nach VwGVG 2014 ein Neuerungsverbot (vgl. den B vom 17. Dezember 2014, Ra 2014/10/0044, mit Verweis auf § 10 VwGVG 2014). Das VwG hätte daher zu prüfen gehabt, ob sich das im fortgesetzten Verfahren erstattete Vorbringen der Revisionswerber im Rahmen ihres aus § 116 Abs. 3 MinroG 1999 ergebenden subjektiv-öffentlichen Rechtes bewegt und ob dieses subjektiv-öffentliche Recht im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht wurde.Das Mitspracherecht von Parteien (hier: Nachbarn) in einem Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als der Partei nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche zum Baubewilligungsverfahren etwa das E vom 7. August 2013, 2012/06/0142, mwN). Im Rahmen dieses Mitspracherechts bestand weder im Berufungsverfahren noch besteht im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten nach VwGVG 2014 ein Neuerungsverbot vergleiche den B vom 17. Dezember 2014, Ra 2014/10/0044, mit Verweis auf Paragraph 10, VwGVG 2014). Das VwG hätte daher zu prüfen gehabt, ob sich das im fortgesetzten Verfahren erstattete Vorbringen der Revisionswerber im Rahmen ihres aus Paragraph 116, Absatz 3, MinroG 1999 ergebenden subjektiv-öffentlichen Rechtes bewegt und ob dieses subjektiv-öffentliche Recht im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040022.L04Im RIS seit
01.02.2016Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019