RS Vwgh 2015/12/16 Ra 2015/03/0017

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Veröffentlicht am 16.12.2015
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/02 Notare
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei einem Notariatsakt handelt es sich gemäß § 2 NO 1871 um eine öffentliche Urkunde, für die sowohl die Regelung des § 47 AVG als auch die Regelung des § 292 ZPO zur Anwendung gelangt. Eine solche Urkunde begründet gemäß § 292 Abs 1 ZPO einen vollen Beweis dessen, was amtlich verfügt oder was darin bezeugt wurde, sie begründet also die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit (Hinweis VwGH vom 30. Jänner 2014, 2012/03/0018; VwGH vom 26. März 2014, 2012/03/0055).Bei einem Notariatsakt handelt es sich gemäß Paragraph 2, NO 1871 um eine öffentliche Urkunde, für die sowohl die Regelung des Paragraph 47, AVG als auch die Regelung des Paragraph 292, ZPO zur Anwendung gelangt. Eine solche Urkunde begründet gemäß Paragraph 292, Absatz eins, ZPO einen vollen Beweis dessen, was amtlich verfügt oder was darin bezeugt wurde, sie begründet also die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit (Hinweis VwGH vom 30. Jänner 2014, 2012/03/0018; VwGH vom 26. März 2014, 2012/03/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030017.L10

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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