RS Vwgh 2015/12/16 Ra 2015/03/0017

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Veröffentlicht am 16.12.2015
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Index

27/02 Notare
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
NO 1871 §34 Abs2;
NO 1871 §52;

Rechtssatz

§ 52 NO 1871 legt fest, dass der Notar bei Aufnahme eines Notariatsaktes ua verpflichtet ist, die persönliche Fähigkeit und Berechtigung jeder Partei zum Abschluss des Geschäftes nach Möglichkeit zu erforschen, weshalb der Notar die augenblickliche Geschäftsfähigkeit einer Partei nach Möglichkeit festzustellen hat. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass § 52 NO 1871 es dem Notar aufträgt, die Geschäftsfähigkeit der Parteien in jedem Fall zu prüfen (OGH vom 13. Dezember 1988, 4 Ob 631/88).Paragraph 52, NO 1871 legt fest, dass der Notar bei Aufnahme eines Notariatsaktes ua verpflichtet ist, die persönliche Fähigkeit und Berechtigung jeder Partei zum Abschluss des Geschäftes nach Möglichkeit zu erforschen, weshalb der Notar die augenblickliche Geschäftsfähigkeit einer Partei nach Möglichkeit festzustellen hat. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass Paragraph 52, NO 1871 es dem Notar aufträgt, die Geschäftsfähigkeit der Parteien in jedem Fall zu prüfen (OGH vom 13. Dezember 1988, 4 Ob 631/88).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030017.L09

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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